Das Steuerrecht lässt die Ist-Versteuerung nur als Ausnahme von der Regel zu. Wer sie nutzen will, muss einen Antrag beim Finanzamt stellen. Foto: Andrea Kusajda / Pixelio

11.11.2011

Höhere Grenze für Ist-Versteuerung bleibt bestehen

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der dauerhaften Erhöhung der Ist-Versteuerungsgrenze zugestimmt. Von der Regelung profitieren Freiberufler, Betriebe, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder Unternehmen, mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 500.000 Euro. Sie können auf Antrag beim Finanzamt die Umsatzsteuer auch weiterhin erst dann abführen, wenn der Auftraggeber seine Rechnung beglichen hat.

Dr. Joachim Eisert, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Reutlingen, sieht eine wichtige Forderung des Handwerks erfüllt: „Wer die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe sichern will, kann nicht verlangen, dass sie Umsatzsteuerzahlungen vorfinanzieren.“ Denn die Vorauszahlungen seien nichts anderes als kostenlose Kredite an die Staatskasse.

Erfolgreiche Initiative

Aus diesem Grund, so Eisert, habe sich die Handwerkskammer frühzeitig bei politischen Mandatsträgern für eine Neuregelung eingesetzt. Und dies durchaus mit Erfolg. Im Jahr 2009 wurde die Versteuerungsgrenze für Betriebe aus den alten Ländern von 250.000 Euro auf bundesweit 500.000 Euro angehoben. Der Anstoß hierzu sei aus Reutlingen gekommen, betont Kammerchef Eisert. „Wir freuen uns, dass unsere Anregung von der Bundespolitik aufgegriffen wurde und eine wirksame Entlastung erreicht werden konnte.“

Bei der Ist-Versteuerung geht es um die Frage, wann Unternehmen die Umsatzsteuer auf ihre Leistungen abführen müssen. Umsatzstarke Betriebe sind zur monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldung verpflichtet. Sobald eine Rechnung gestellt wird, müssen sie die ausgewiesene Umsatzsteuer im darauffolgenden Zeitraum an das Finanzamt überweisen. Die Zahlung erfolgt unabhängig davon, ob bereits Einnahmen erzielt wurden – quasi als Kredit an das Finanzamt. Allerdings lässt das Steuerrecht eine Ausnahme zu: Kleinere Unternehmen können auf Antrag die Umsatzsteuer nur auf tatsächlich vereinnahmte Umsätze abführen.

Viele Betriebe nutzen die Regelung

Nach Angaben des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks machen rund zwei Drittel aller Handwerksbetriebe von der Ist-Versteuerung Gebrauch. Das Problem: die 2009 eingeführte Regelung sollte ursprünglich zum Jahresende auslaufen. Ein Großteil dieser Unternehmen wäre ab 2012 wieder zur Vorauszahlung verpflichtet gewesen.

Kammerchef Eisert wertet die Entfristung als notwendigen Schritt: „Die höhere Grenze verbessert unmittelbar die finanziellen Spielräume vieler Handwerksbetriebe, die sie Lieferanten oder Banken gegenüber dringend benötigen.“

Weitere Informationen haben wir für Sie auf einer Sonderseite zusammengestellt:

www.hwk-reutlingen.de/umsatzsteuer.html