Homepage: Serienabmahnungen wegen fehlender Impressumsangaben
Eine Sindelfinger Rechtsanwaltskanzlei hat zahlreiche Betriebe des Tischlerhandwerks wegen Verletzung der Impressumspflicht abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Nach Einschätzung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) handelt es sich hierbei möglicherweise um unzulässige Serienabmahnungen. Die Betriebe werden – je nach Gestaltung der Webseiten und der Rechtsform – wegen fehlender Angaben im Impressum abgemahnt. Meist handelt es sich dabei um die folgenden Punkte:
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Register und Registernummer
- Zulassungs-/Aufsichtsbehörde
- Berufsrechtliche Regelungen
Die ZDH-Experten weisen darauf hin, dass insbesondere Tischlerbetriebe nicht zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG sowie zu Angabe im Falle bestimmter reglementierter Berufe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG verpflichtet sind.
Tipp: Abmahnung umgehend per Musteranschreiben zurückweisen
Der ZDH empfiehlt allen Betrieben, die zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wurden, diese umgehend als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen. Ohne diese Zurückweisung kann sonst auf dem gerichtlichen Wege innerhalb kürzester Zeit eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt werden, die nur mit Mühe und Kosten beseitigt werden kann. Die vorherige mündliche Anhörung des abgemahnten Betriebes vor Gericht ist dabei nicht erforderlich.
Musteranschreiben (Word-Dokument)
Service: ZDH-Merkblatt zur Impressumspflicht
Welchen Inhalt muss eigentlich ein Impressum haben? Es kommt darauf an. Denn die Impressumspflicht nach dem Teledienstgesetz und dem Mediendienstestaatsvertrag kennt zahlreiche Detailregelungen. Der ZDH hat ein Merkblatt herausgegeben, das alle praktischen Fragen präzise beantwortet.
Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Reutlingen ist Katharina Lies, Rechtsabteilung, unter Telefon 07121 2412 232 oder per E-Mail erreichbar.