Homepage: Welche Angaben gehören ins Impressum?

Der Name der Firma und eines Vertretungsberechtigten gehören in jedem Fall ins Impressum - manche Berufsgruppen müssen detailliertere Angaben machen.

10.07.2009

Homepage: Welche Angaben gehören ins Impressum?

Wer eine Homepage geschäftsmäßig betreibt, muss die Vorgaben des Telemediengesetzes beachten. Im Alltag sorgen Verstöße gegen die "Anbieterkennzeichnungspflicht" immer wieder für lästige Abmahnungen - und für vermeidbare Kosten. Ein Merkblatt des Bundesjustizministeriums informiert darüber, was in einem Impressum stehen muss.

Verbraucher sollen wissen, mit wem Sie es im Internet zu tun haben. So will es das Telemediengesetz. Unternehmen, die sich auf einer Homepage präsentieren oder Waren über einen Webshop vertreiben, werden als Anbieter von Telemedien eingestuft, die im Rahmen ihrer digitalen Dienste Angaben über sich machen müssen.

In der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen, weil zum einen der Begriff „Telemedien“ recht weit gefasst ist, zum zwischen Grundangaben und Angaben, die nur von bestimmten Berufsgruppen gemacht werden müssen, unterschieden wird.

Das Bundesjustizministerium hat eine Orientierungshilfe (Stand: Februar 2009) erarbeitet, die einen Überblick gibt über die sogenannte „Impressumspflicht“, einzelne Fachbegriffe erläutert und praktische Hinweise für die Gestaltung eines Impressums enthält. Allerdings kommt es im Einzelfall immer auf die Details an. Das Merkblatt kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, undefinedrichard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de.