Kiffen bei der Arbeit? – was rechtlich gilt
Am 1. April ist die Teillegalisierung von Cannabis in Kraft getreten. Anbau, Besitz und Konsum der Droge sind nun in Grenzen erlaubt. Am Arbeitsplatz gelten freilich andere Regeln.
Arbeitnehmer schulden ihre uneingeschränkte Leistungsfähigkeit und Arbeitsleistung, frei von Einflüssen berauschender Mittel. Ist die Leistungsfähigkeit etwa infolge von Cannabiskonsum nicht mehr gegeben, sind arbeitsrechtliche Maßnahmen gerechtfertigt – und zwar auch dann, wenn der Cannabiskonsum in einem Unternehmen nicht offiziell verboten ist.
Klare betriebliche Regelungen sinnvoll
Unternehmen sollten die Legalisierung von Cannabis zum Anlass nehmen, betriebliche Regelungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Arbeitgebern ist es unbenommen, den Konsum von Cannabis auf dem Betriebsgelände komplett zu untersagen. Eine solche eindeutige Regelung kann sinnvoll sein, zumal es in vielen Unternehmen bereits entsprechende Vorgaben zum Konsum von Alkohol gibt. Bei der Beurteilung kann die Einbeziehung des Betriebsarztes zweckmäßig sein. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser in einigen Fällen zu beteiligen.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht. Steht ein Mitarbeiter im Betrieb erkennbar unter dem Einfluss von Drogen, muss der Vorgesetzte handeln, dem Mitarbeiter die weitere Tätigkeit untersagen und ihn nach Hause schicken.
Passiert in einem solchen Zustand ein Arbeitsunfall, drohen zum einen strafrechtliche, zum anderen arbeitsrechtliche Konsequenzen: Von der Einbehaltung der Vergütung über eine Abmahnung bis hin zu einer Kündigung ist vieles denkbar.
Freizeitkonsum ist Privatsache
In seiner Freizeit ist der Arbeitnehmer hingegen aus arbeitsrechtlicher Sicht frei. Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten insoweit keine Vorgaben machen und etwa den privaten Konsum von Cannabis untersagen.
Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in Betriebskleidung unterwegs ist. Für diesen Fall kann der Arbeitgeber durchaus Vorgaben zum Verhalten vornehmen, da ein Bezug zum Betrieb hergestellt wird.
Betriebliche Suchtprävention
Das Regelwerk des Arbeitsschutzes verpflichtet Beschäftigte, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden können. Um Klarheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ebenfalls, den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz über Arbeitsanweisungen und Betriebsvereinbarungen zu untersagen.
Alkohol, Cannabis, Medikamente, Glücksspiel – der unkontrollierte Konsum in seinen unterschiedlichen Ausprägungen betrifft viele Menschen. Betriebliche Suchtprävention in Unternehmen dient dazu, Risiken frühzeitig zu erkennen, Betroffene zu unterstützen und gleichzeitig die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat hierzu Handlungsempfehlungen herausgegeben.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Portal Cannabisprävention
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Suchtprävention am Arbeitsplatz – Handlungsempfehlungen
Kontakt: Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de