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11.06.2012

Kündigung minderjähriger Auszubildender

Soll einem minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit gekündigt werden, muss die Kündigung den gesetzlichen Vertretern fristgerecht zugehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht diese Anforderung als erfüllt an, wenn das Schreiben in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Familie eingeworfen wird.

Im konkreten Fall hatte ein Ausbildender ein Ausbildungsverhältnis am letzten Tag der dreimonatigen Probezeit gekündigt. Das Schreiben war adressiert an den Auszubildenden, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, und am selben Tag per Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten eingeworfen worden. Die Eltern, die zu diesem Zeitpunkt verreist waren, konnten das Schreiben erst zwei Tage später tatsächlich zur Kenntnis nehmen.

Das BAG stellte mit Urteil vom 8. Dezember 2011 fest (Az.: 6 AZR 354/10), dass die Abwesenheit der Eltern nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Entscheidend war allein, dass die Kündigung erkennbar an die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen gerichtet gewesen ist und die Kündigung den Eltern mit Einwurf in den gemeinsamen Hausbriefkasten auch fristgerecht zugegangen ist.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist Betriebe darauf hin, dass die bloße Kenntnisnahme der Kündigung durch die gesetzlichen Vertreter allein nicht ausreiche. Aus diesem Grund sei es ratsam bei minderjährigen Auszubildenden, das entsprechende Schreiben grundsätzlich an die Eltern zu adressieren.

Die Entscheidung ist auf den Internet-Seiten des BAG abrufbar.

Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail.