Künstlersozialabgabe sinkt
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent.
Betriebe müssen die Abgabe entrichten, wenn sie selbständige „Künstler“ nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (beispielsweise Webdesigner, Werbefotografen, Grafiker, Autoren, Musiker, Öffentlichkeitsarbeiter etc.) für Maßnahmen der Eigenwerbung beauftragen.
Die Künstlersozialversicherung finanziert sich zur Hälfte durch die Beiträge der rund 180.000 Versicherten, zu 30 Prozent durch eine Abgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, und einen Bundeszuschuss.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wertet die Senkung der Abgabe als Erfolg des im Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, das unter anderem deutlich mehr Betriebsprüfungen vorsieht. Im selben Jahr stieg die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen um 25 Prozent auf 227.000.
Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.