25.05.2007

"Ladungsfähige" Anschrift angeben

[031/07] Die Handwerkskammer Reutlingen weist darauf hin, dass seit dem 22. Mai 2007 Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, auf allen Geschäftsbriefen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben müssen.

Das betrifft alle Gewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, folglich die meisten Handwerksbetriebe, die als Einzelunternehmen geführt werden.

Neben der Verpflichtung, die ladungsfähige Anschrift auf den Geschäftsbriefen anzugeben, empfiehlt die Handwerkskammer Reutlingen, die ladungsfähige Anschrift auch in E-mails, also elektronischen Geschäftsbriefen, anzugeben.