Masken, aber keine Tests
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes ergänzt die bestehenden Arbeitsschutzregeln und ist zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.
In vielen Lebensbereichen sind die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft. Mit zusätzlichen und zeitlich befristeten Maßnahmen will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Gesundheitssschutz der Beschäftigten verbessern und dazu beitragen, dass Betriebe offen und arbeitsfähig erhalten bleiben.
Das gilt schon
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
- In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
- Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen. Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Das ist neu (zunächst bis zum 15. März 2021)
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die Möglichkeit des Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz, OP-Masken oder FFP2-Masken) zur Verfügung stellen.
Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitschutzverordnung
Corona-Maßnahmen von Bund und Land: Was aktuell gilt
Ansprechpartner: Richard Schweizer, Geschäftsbereichsleiter Recht und Handwerksrolle, Telefon 07121 2412-232, E-Mail: richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de