Merkblatt zum neuen Rundfunkbeitrag
Zum 1. Januar wurde die bisherige Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag abgelöst. Nicht nur der Begriff ist neu, sondern auch die Berechnungsgrundlagen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die neuen Regelungen in einem Merkblatt zusammengefasst.
Seit Jahresanfang muss sich jeder Privathaushalt an der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks beteiligen – unabhängig vom Vorhandensein eines Radios oder Fernsehgeräts. Dies gilt im Grundsatz auch für Unternehmen. Die Höhe des zu entrichtenden Rundfunkbeitrags knüpft dabei grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an. Ein weiteres Kriterium ist die Zahl der auf den Betrieb zugelassenen Kraftfahrzeuge.
Was auf den ersten Blick noch recht einfach aussieht, wirft spätestens dann Fragen auf, wenn es um die Meldung der Unternehmensdaten an den neuen Beitragsservice (früher: GEZ) geht: Was ist eine Betriebsstätte im Sinne des Rundfunkbeitrags? Wer zählt zu den Beschäftigten, wer nicht? Geht jedes Fahrzeug in die Beitragsberechnung mit ein?
Der ZDH hat eine Orientierungshilfe erarbeitet. Das Merkblatt fasst die neuen Regelungen in übersichtlicher Form zusammen. Abgrenzungsfragen werden anhand anschaulicher Beispiele erläutert.