Der Auftritt einer Musikgruppe bei einem Firmenfest kann zu einer Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse führen. Hier die Gruppe "All about Davenport" bei ihrem Auftritt bei der Abschlussfeier des Praktischen Leistungswettbewerbs der Handwerksjugend.

09.01.2015

Merkblatt zur Künstlersozialabgabe für Betriebe

Auch Handwerksunternehmen können grundsätzlich verpflichtet sein, die Künstlersozialabgabe zu zahlen, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen einkaufen.

Die Voraussetzungen für die Abgabepflicht sind leider durchaus kompliziert. Wie ein Handwerksbetrieb – möglichst einfach – prüfen kann, ob er abgabepflichtig ist, wird in einem Merkblatt des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (ZDH) zusammengefasst und ausführlicher erläutert.

In der Regel entsteht Abgabepflicht in Handwerksbetrieben bei Aufträgen im Bereich der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit. Konkret können dies typischerweise Aufträge zur Erstellung oder Überarbeitung der Internetseite des Unternehmens, die Erstellung von Werbeborschüren, -flyern etc., aber z. B. auch die Unterhaltung auf einem Firmenfest (Musikband, Alleinunterhalter usw.) sein.

Allerdings führen nicht alle Aufträge in diesem Bereich zur Abgabepflicht. Voraussetzung ist, dass sie an selbstständig Tätige erteilt werden. Als solche gelten aber nicht nur gewerblich Tätige, sondern auch Personen, die diese Tätigkeit „nebenher“ ausüben. Andererseits gibt es eine so genannte „Bagatellgrenze“: Verwerter mit einem nur geringen abgabepflichtigen Auftragsvolumen von weniger als 450 Euro im Jahr sind von der Zahlung der Abgabe ab 2015 befreit.

Das kostenfreie Merkblatt können Sie anfordern bei Marion Gerbert, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-233, E-Mail: marion.gerbert[at]hwk-reutlingen.de.