Mindestlohn und Minijob
Ab dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde für Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr. Worauf Betriebe und geringfügig Beschäftigte achten müssen, zeigt unsere Übersicht.
450 Euro darf ein Minijobber maximal im Monat verdienen. Es handelt sich um einen Durchschnittswert, der über- und unterschritten werden kann. Maßgeblich für die Ermittlung ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abhängig von der Anzahl der Monate, in denen die Beschäftigung besteht.
Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit demnach höchstens 52,9 Stunden. Eine höhere Stundenzahl führt automatisch dazu, dass die Vergünstigungen für geringfügig Beschäftige entfallen. Die Folge: Es greifen die Regeln für die sogenannte Gleitzone, und es werden Sozialversicherungsbeiträge fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich als Minijobber dafür entschieden hat, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Lohnextras zählen mit
Die genannte Stundenzahl taugt nur als Obergrenze, solange keine Sonderzuwendungen gezahlt werden. Denn bei der Ermittlung des durchschnittlichen Minijobber-Entgelts müssen – wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch – das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien und sonstige Extras berücksichtigt werden. Zeigt sich der Chef spendabel, muss die Stundenzahl niedriger angesetzt werden, um nicht ungeplant in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen.
Gleiches gilt für Arbeitnehmer in der sogenannten Gleitzone mit einem maximalen Entgelt von 850 Euro monatlich beziehungsweise 10.200 Euro jährlich. Für sie beträgt die regelmäßige Höchstarbeitszeit 100 Stunden pro Monat – vorausgesetzt, es werden keine Sonderzuwendungen gewährt.
Arbeitszeitnachweis bei Minijobbern
Die Arbeitszeiten von Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und Arbeitnehmern bestimmter Branchen (Bau, Gebäudereinigung, Gaststätten) unterliegen besonderen Nachweispflichten. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen täglich erfasst und dokumentiert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale.
Ansprechpartner sind Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail: richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de, und Lisa Helli, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-231, E-Mail: lisa.helli[at]hwk-reutlingen.