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27.02.2020

Mindestvergütung – was Ausbildungsbetriebe wissen sollten

Zum 1. Januar wurde eine Mindestvergütung für Auszubildende von 515 Euro im Monat eingeführt. Ein Merkblatt informiert über die neuen gesetzlichen Vorgaben und beantwortet praktische Fragen.

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung regelt die Untergrenzen für eine angemessene Vergütung in den einzelnen Ausbildungsjahren. Ausgangspunkt ist das 1. Ausbildungsjahr. Auf der Grundlage eines Basiswerts steigt die Vergütung in festgelegten Schritten um 18 Prozent im zweiten, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Der Basiswert ist ein Jahr gültig und gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die in einem Kalenderjahr begonnen werden. Für 2020 beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr 515 Euro, ab 2021 sind es 550 Euro, ab 2021 liegt die Untergrenze bei 585 Euro, 2023 steigt die Vergütung auf 620 Euro.

 Merkblatt „Mindestvergütung – was Betriebe wissen sollten“

Fragen zum Thema beantwortet Karl-Heinz Goller, Ausbildungsabteilung, Telefon 07121 2412-261, karl-heinz.goller[at]hwk-reutlingen.de