Neue Regeln für Künstlersozialabgabe
Seit dem 1. Januar 2015 gelten neue Regeln für die Künstlersozialabgabe. Bis zu einer Honorarsumme von 450 Euro pro Jahr entfällt die Abgabepflicht. Gleichzeitig werden Unternehmer systematischer als bisher geprüft.
Mit dem Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Von ihr profitieren Unternehmen, die nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten, dazu zählen beispielsweise Texter, Grafiker, Musiker oder Moderatoren, vergeben.
Wenn die Summe der innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Entgelte 450 Euro nicht übersteigt, wird der Auftraggeber nicht zusätzlich zur Kasse gebeten. Liegt die Honorarsumme darüber, wird die Abgabe von zurzeit 5,2 Prozent fällig, und zwar auf den Gesamtbetrag.
Die Künstlersozialversicherung weist darauf hin, dass die Bagatellgrenze nicht rückwirkend greift, sondern erstmalig auf im Kalenderjahr 2015 gezahlte Entgelte angewendet wird. Die Meldung für das Jahr 2014, die bis spätestens 31. März 2015 eingereicht werden muss, unterliegt somit noch dem alten Recht.
Künstlersozialkasse darf wieder selbst prüfen
Die Betriebsprüfungen werden ab diesem Jahr erheblich ausgeweitet. Unternehmer, die bereits abgabepflichtig sind, und alle anderen mit mehr als 19 Beschäftigten sollen mindestens alle vier Jahre geprüft werden. Die Prüfung der Künstlersozialabgabe erfolgt durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung.
Für kleinere Unternehmen wird ein jährliches Prüfkontingent festgelegt. Diese werden zunächst im Rahmen der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbetrags zur Künstlersozialabgabe beraten und müssen anschließend schriftlich bestätigen, ihrer Melde- und Abgabepflicht nachzukommen. Wer diese Bestätigung nicht abgibt, dem droht eine unverzügliche Prüfung.
Zusätzlich erhält die Künstlersozialkasse ihr eigenes Prüfrecht zurück und kann ab sofort selbst branchenspezifische Schwerpunktprüfungen oder anlassbezogene Prüfungen durchführen. Um Überschneidungen zu vermeiden, wollen Rentenversicherungsträger und Künstlersozialkasse sich eng abstimmen.
Unternehmer sollten ihre Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse nicht auf die leichte Schulter nehmen. Neben Nachzahlungen drohen bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen satte Aufschläge. Bußgelder bis zu 50.000 Euro sind möglich.
Ausführliche Informationen zu den neuen Regelungen enthält ein kostenfreies E-Book von Lexware.
Ansprechpartnerin ist Lisa Helli, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-231, E-Mail: lisa.helli[at]hwk-reutlingen.de.