Foto: Robert Przybysz/Adobe Stock

26.03.2021

Neue Regeln für Laser & Co. in der Kosmetik

Keine Tattoos entfernen, regelmäßige Fachkundeschulungen - was Kosmetikbetriebe beim Einsatz von Laser- und Ultraschallgeräten beachten müssen, hat der Bund in einer Verordnung neu geregelt.

Die Verordnung zum Schutz schädlicher Wirkungen nichtionisierender Strahlung (NiSV) bei der Anwendung am Menschen bestimmt unter anderem, welche Arbeiten nur von Ärzten mit Fachkenntnissen ausgeübt werden dürfen. Seit dem 1. Januar 2021 zählen dazu die Behandlung von Gefäßveränderungen oder von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tattoos oder Permanent-Make-up sowie die Fettgewebereduktion.

Von der Regelung sind Betriebe aus der Kosmetikbranche betroffen, wenn sie Ultraschallgeräte und Lasergeräte der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B oder 4 für Tätigkeiten nutzen, wie beispielsweise

  • Haarentfernung mit Laser
  • Massage der Haut und Wirkstoffeinbringung mit Ultraschall
  • Faltenbehandlung/Hautstraffung mit Laser
  • Entfernung von Rötungen und Äderchen mit Laser
  • Narbenentfernung mit Laser
  • Entfernen von Pigmentflecken und Muttermale mit Laser
  • Behandlung von Nagelpilz mit Laser

Fachkunde bei Laser- und Ultraschallanwendung

Für die Fachkunde zur Anwendung von Lasern sind zwei Module mit insgesamt 200 Lerneinheiten vorgesehen:

  • GK Grundlagen der Haut (80 Lerneinheiten)
  • OS Optische Strahlung (120 Lerneinheiten)

Das Modul GK ist nicht erforderlich, wenn ein erfolgreicher Abschluss zur staatlich geprüften Kosmetiker/in oder die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe vorliegt oder über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens 5 Jahren verfügt wird.

Zur Anwendung von Ultraschall ist ebenfalls ein Fachkundenachweis notwendig. Die beiden Module umfassen insgesamt 120 Lerneinheiten:

  • GK Grundlagen der Haut (80 Lerneinheiten)
  • US Ultraschall (40 Lerneinheiten)

Zum Erwerb der Fachkunde gibt es derzeit noch keine Schulungsprogramme. Die Programme werden im Frühjahr 2021 erwartet. Für den Nachweis der Fachkunde ist daher eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehen.

Meldung der Anlage bei den Landratsämtern

Der Betreiber hat den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme beim zuständigen Landratsamt anzuzeigen. Der Anzeige sind Fachkundenachweise beizufügen. Bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2021 behalten die bisherigen Nachweis ihre Gültigkeit.

War die Anlage bereits am 31. Dezember 2020 in Betrieb, muss die Anzeige bis 31. März 2021 erfolgen.

 Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung - FAQ

 Formular zur Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken

Ansprechpartnerin: Ines Bonnaire, Telefon 07121 2412-143, ines.bonnaire[at]hwk-reutlingen.de.

Zum Fachkundenachweis

 Laser & Co. in der Kosmetik: Infos zum Fachkundenachweis (22. August 2022)