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23.07.2024

Pfändung: Höhere Freibeträge für Schuldner

Auch im Fall einer Pfändung bleibt ein Teil des Arbeitseinkommens vom Zugriff der Gläubiger verschont. Zum 1. Juli erfolgte die jährliche Anpassung der pauschalierten Mindestbeträge.

Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung demnach 1.491,75 Euro (bisher 1.402,28 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, sofern der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, um monatlich 561,43 Euro (bisher 527,76 Euro) für die erste und um jeweils 312,78 Euro (bisher 294,02 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Die Regelung soll sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten ohne zusätzliche Sozialleistungen (etwa Bürgergeld oder Grundsicherung) erfüllen können. Die Höhe des pfändbaren Betrags richtet sich je nach dem Nettoeinkommen des Schuldners und der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Die Freigrenzen sind an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das Existenzminimum gekoppelt. Die Anpassung erfolgt jährlich. Die aktuellen Werte sind bis zum 30. Juni 2025 gültig.

 Bundesministerium der Justiz: Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Broschüre mit Tabellen)

 Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.: Pfändung – was tun?