Es gibt einge Regeln beim Saison-Kurzarbeitergeld zu beachten. Foto Adobe Stock

10.12.2021

Saison-Kurzarbeitergeld beantragen

In der alljährlichen Schlechtwetterperiode überlegen viele Betriebe in Gewerken des Baugewerbes Saison-Kurzarbeitergeld, kurz Saison-Kug, zu beantragen. Wichtig zu wissen: Auch wenn Betriebe Saison-Kug oder Zuschuss-Wintergeld beziehen, können sie wieder ab dem 1. April 2022 konjunkturelles KUG in Anspruch nehmen.

Was haben Grüstbauer zu beachten?

- Mit der Aufnahme des Gerüstbauer-Handwerks in die allgemeinen Regelungen der §§ 101 und 102 SGB III ab der Schlechtwetterzeit 2021/2022 ergeben sich für das Gerüstbauer-Handwerk folgende Änderungen:

- Die Schlechtwetterzeit beginnt für alle Betriebe des Baugewerbes einheitlich am 01. Dezember eines Jahres und endet am 31. März eines Jahres (bisher November eines Jahres bis März eines Jahres).

- Das Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt (bisher 1,03 Euro).

- Es werden die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld auf Antrag erstattet (bisher keine SVB-Erstattung). Des Weiteren entfällt das Überbrückungsgeld als tarifvertragliche Leistung.

Wie beantrage ich Saison-Kug?

1. Betriebe mit externer Lohnabrechnung und entsprechender Software können direkt online Saison-Kurzarbeitergeld abrechnen: Die Antragsformulare werden wie bisher erstellt, unterschrieben und anschließend übermittelt. Bei der Online-Antragstellung geht der Antrag automatisch an die richtige Agentur für Arbeit.

2. Betriebe ohne externe Lohnabrechnung haben auf der Homepage der Arbeitsagentur die Möglichkeit, über einzelne Fragen die Vordrucke direkt elektronisch auszufüllen und sich dabei auch über Hintergründe und Verfahren zu informieren. Sie drucken dann die ausgefüllten Antragsformulare aus und unterschreiben sie. Anschließend werden die Anträge eingescannt und übermittelt. Für die Übermittlung können die Betriebe das online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit, die Kurzarbeit-App oder den Postweg nutzen.

3. Alternativ können die erforderlichen Unterlagen auch von der Homepage als PDF heruntergeladen werden: Es sind der „Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen – Leistungsantrag“ (Kug 307) und die „Abrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen“ (Kug 308).

4. Selbstverständlich erhalten Betriebe Information und Unterstützung auch telefonisch bei ihren bisherigen Ansprechpartnerinnen und -partnern der Bundesagentur für Arbeit. Betriebe, die die eServices auf www.arbeitsagentur.de nutzen wollen und bisher keinen Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit hatten, werden im Rahmen des Registrierungsprozesses zur telefonischen Verifizierung aufgefordert.

Wann beantrage ich Saison-Kug?

Der Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld soll online oder in Papierform bis zum 15. des Folgemonats – spätestens jedoch innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten – bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Online am schnellsten

Elektronisch zur Verfügung gestellte Dokumente können deutlich schneller bearbeitet werden als über den Postweg eingesandte. Dafür stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung: Ohne Anmeldung auf dem Webportal der Agentur für Arbeit oder mit Ihren Zugangsdaten in den eServices der Agentur für Arbeit oder über eine der Kurzarbeit-Apps im Google Play Store oder im Apple App Store.

Auch nach Saison-Kurzarbeitergeld ist konjunkturelles Kurzarbeitergeld möglich

Befindet sich ein Betrieb bereits in der konjunkturellen Kurzarbeit, kann er seine restlichen Bezugsmonate im Anschluss an die Schlechtwetterzeit vom 1.Dezember 2021 bis 31. März 2022 nahtlos fortsetzen. Saison-Kug-Bezugsmonate werden nicht auf die Bezugsdauer der konjunkturellen Kurzarbeit angerechnet.

Wichtig: Startet ein Betrieb in der Schlechtwetterzeit vom 1.Dezember 2021 bis 31.März 2022 mit der Kurzarbeit, ist im Anschluss an die Schlechtwetterzeit bei weiterhin bestehender Kurzarbeit zwingend eine Anzeige auf Kurzarbeit einzureichen. Diese ist bei nahtloser Kurzarbeit spätestens bis 30. April 2022 einzureichen.

 Ausführliche Informationen zum Saison-Kurzarbeitergeld