Sanierungsfahrplan: Förderrichtlinie ist in Kraft
Ende Oktober ist die Förderrichtlinie für das Erstellen energetischer Sanierungsfahrpläne für Wohngebäude in Kraft getreten. Der Zuschuss muss vor Beratungsbeginn bei der L-Bank beantragt werden.
Antragsberechtigt sind alle Energieberater und qualifizierten Handwerker, die Sanierungsfahrpläne ausstellen dürfen (§ 6 Absatz 1 Sanierungsfahrplan-Verordnung). Sie müssen den Antrag zusammen mit einem Verwendungsnachweis vor Beginn der Beratung stellen. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Sanierungsfahrplans.
Die Förderung ist in voller Höhe mit den Beratungskosten zu verrechnen. Der Kunde bezahlt nur die verbleibenden Honorarkosten. Der Zuschuss pro Sanierungsfahrplan beträgt 200 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Für jede weitere Wohneinheit kommen 50 Euro hinzu. Der maximale Zuschuss beträgt 500 Euro. Zudem darf die Förderung maximal die Hälfte der Kosten abdecken. Je nach Zahl der Wohneinheiten liegen die Gesamtkosten für einen Sanierungsfahrplan zwischen 500 und 1.000 Euro.
Als Beratungsempfänger kommen Gebäudeeigentümer (natürliche Personen), Erbbauberechtigte, Wohneigentümergemeinschaften (WEG), von Gebäudeeigentümern beauftragte Dritte sowie Mieter oder Pächter in Abstimmung mit dem Gebäudeeigentümer in Betracht.
Der Sanierungsfahrplan löste im Juli 2015 den EnergieSparCheck als Förderprogramm des Landes für Gebäudeenergieberatungen ab. Das Programm soll bis 2020 laufen. Das Land stellt Fördermittel in Höhe von 4,6 Millionen Euro zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Förderprogramm und die Antragsformulare finden Sie auf den Internetseiten der L-Bank.
Förderung Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg
Ansprechpartnerin ist Ines Bonnaire, Umweltberatung, Telefon 07121 2412-143, ines.bonnaire[at]hwk-reutlingen.de.