Steuerbonus: Auf die Rechnung kommt es an
Seit Anfang des Jahres können Verbraucher bis zu 1.200 Euro Steuern sparen, wenn sie Handwerker mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten beauftragen. Damit das Finanzamt die Ausgaben auch tatsächlich anerkennt, muss beim Abfassen der Rechnung einiges beachtet werden.
Erste Regel: Das Unternehmen muss Material- und Arbeitskosten getrennt aufführen. Denn nur die Lohnkosten inklusive Umsatzsteuer sowie die Kosten für An- und Abfahrt können in Abzug gebracht werden. Die Materialkosten bleiben außen vor.
Den Steuerbonus gibt es auf Arbeiten in und an Haus oder Wohnung und kann von Privatkunden – Eigentümern, Vermietern und Mietern – genutzt werden. Um Unklarheiten und Rückfragen zu vermeiden, sollte in der Rechnung deshalb auch der Ort, an dem die Leistung erbracht wurde, aufgeführt werden.
Darüber hinaus muss die Rechnung allen Anforderungen genügen, die Finanzämter an Rechnungen stellen. Insbesondere müssen aufgeführt werden:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers,
- Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Unternehmens,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer,
- die Menge und Art der erbrachten Leistung und
- der Zeitpunkt der Lieferung.
Die Betriebsberater der Handwerkskammer Reutlingen haben eine Musterrechnung erstellt, die alle vom Finanzamt geforderten Punkte enthält.
Musterrechnung Steuerbonus
Weitere Informationen zum Steuerbonus finden Sie auf unserer Sonderseite www.hwk-reutlingen.de/steuerbonus.html.
Ansprechpartnerin ist Sylvia Weinhold, Telefon 07121 2412-133, sylvia.weinhold[at]hwk-reutlingen.de.