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28.01.2014

Steuerermäßigung bei Gutachten klarer definiert

Die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauffassung im Zusammenhang mit Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen klarer gefasst. Das betrifft insbesondere die Behandlung von Aufwendungen für die Tätigkeit eines Gutachters.

Demnach gehört die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt sind daher z. B.

  • Mess- und Überprüfungsarbeiten,
  • eine Legionellenprüfung,
  • Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen,
  • die Feuerstättenschau
  • sowie andere technische Mess- und Prüfdienste.

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

Letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2013 wird die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Bürgerinnen und Bürger sowohl die Schornstein-Kehrarbeiten einschließlich der Reparatur- und Wartungsarbeiten zusammen mit den Aufwendungen für die Feuerstättenschau und andere Messarbeiten in einer Summe im Rahmen der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG geltend machen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 kann für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers oder Kaminkehrers eine Steuerermäßigung nur noch gewährt werden, wenn sich die jeweiligen erforderlichen – getrennten – Angaben aus der Rechnung des Erbringers der Leistung ergeben.

Dabei können die erbrachten Leistungen entweder gesondert in Rechnung gestellt werden, oder sie werden in einer Rechnung nach Schornsteinkehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungs- arbeiten einerseits (als Handwerkerleistung begünstigt) und Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt.