Foto: Michael Staudinger / Pixelio

26.03.2020

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Corona-Pandemie

Unbürokratische Regelungen zur Stundung von Beiträgen bei der IKK Classic.

Für Betriebe, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können, gilt ab sofort:

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Mittel, die u.a. aus staatlichen Corona-Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen gewährt werden, müssen für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (incl. gestundeter Beiträge) verwendet werden. Es wird keine Sicherheitsleistung verlangt und auch keine Stundungszinsen erhoben.

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird abgesehen.

Ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung reicht dafür aus.

www.ikk-classic.de