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13.06.2019

Teilzeit und Minijobs: Was bei Arbeit auf Abruf zu beachten ist

Seit dem 1. Januar 2019 gelten bei der Abrufarbeit neue Regeln. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen, lesen Sie hier.

Die „Arbeit auf Abruf“ – so der rechtliche Begriff für eine flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit – ist eine in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte besondere Art der Arbeit, die von einigen Grundsätzen des Arbeitsrechts und besonders vertraglich vereinbart werden muss. Auch geringfügig Beschäftigte – zum Beispiel Minijobber, sofern vertraglich vereinbart – fallen unter die Abrufarbeit.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wurden einige Neuerungen in das Teilzeit- und Befristungsgesetz eingeführt. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu tragen, wenn er seine Mitarbeiter wegen niedrigen Arbeitsanfalls nicht beschäftigen kann – bei der Arbeit auf Abruf ist dies allerdings ein wenig anders.

Das zeigt sich zum Beispiel daran, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen der vereinbarten Wochenarbeitszeit je nach Arbeitsanfall flexibel einplanen kann – je nachdem, wie er den Arbeitnehmer gerade braucht. Der Arbeitnehmer wird dann dementsprechend entlohnt. Allerdings nicht ohne Grenzen: Er muss den Arbeitnehmer vier Tage im Voraus für mindestens drei Stunden einplanen, ansonsten ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet zu kommen.

Da dies trotzdem eine immense Unsicherheit für den Arbeitnehmer bedeutet, wurden nun weitere Grenzen festgelegt:

  • Der Arbeitgeber darf seit dem 1. Januar 2019 höchstens 20 Prozent weniger und 25 Prozent mehr als die vereinbarte Wochenarbeitszeit auf Abruf verlangen. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit also nicht mehr willkürlich verringern, sodass der Arbeitnehmer sich auf ein Mindestgehalt und eine maximale Einplanung einstellen kann.
  • Hat der Arbeitgeber gar keine Wochenarbeitszeit mit den Arbeitnehmern vereinbart, wird nun anstatt einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden von einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ausgegangen.

Unser Tipp: Arbeitgeber sollten daher noch einmal ihre Arbeitsverträge überprüfen und ggf. anpassen – ansonsten droht die Gefahr, dass anstatt der zehn Stunden sogar 20 Stunden vergütet werden müssen, ohne dass entsprechende Arbeitszeit geleistet wurde.

Besondere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen kann dies insbesondere bei den sogenannten Minijobs haben, wenn aufgrund der erhöhten Stundenzahl und des daraus resultierenden höheren Monatsgehalts plötzlich die derzeit gültige „EUR 450,00-Grenze“ überschritten wird.

Weitere Informationen

 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Teilzeitarbeit

 Minijob-Zentrale: Arbeit auf Abruf – worauf Arbeitgeber achten müssen

Ansprechpartner

Lisa Krauß, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-231, lisa.krauss[at]hwk-reutlingen.de

Marko Petrovic, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-231, marko.petrovic[at]hwk-reutlingen.de