Transparenzregister: Was Betriebe melden müssen
Um Geldwäsche einzudämmen, werden Inhaber, Gesellschafter und Teilhaber von Gesellschaften in einem elektronischen Register erfasst und ausgewiesen. Welche Meldepflichten damit verbunden sind, darüber informiert ein Merkblatt unserer Rechtsabteilung.
Erfasst werden die Daten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und weiteren „wirtschaftlich Berechtigten“. Eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht. Entscheidend ist die Rechtsform des Unternehmens (zum Beispiel: GmbH, KG).
Es besteht eine Mitteilungspflicht. Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, die Daten aktuell zu halten.
Das Transparenzregister wurde im Rahmen des 2017 geänderten Geldwäschegesetzes eingeführt. Seit Januar 2020 werden die Einträge im Internet veröffentlicht.
Merkblatt „Mitteilungspflicht an das elektronische Transparenzregister“ (Stand: 2020)
Weitere Fragen beantwortet die Rechtsabteilung der Handwerkskammer, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de