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29.07.2020

Urlaub im Risikogebiet: Was Arbeitnehmer wissen müssen

So manches beliebte Urlaubsziel im Ausland ist in diesen Tagen als Corona-Risikogebiet eingestuft. Wer es trotzdem wagen will, sollte die Auflagen für die Rückkehr nach Hause kennen. Ein Merkblatt fasst den aktuellen Stand zusammen.

Das Land Baden-Württemberg hat die Auflagen in einer Einreise-Quarantäne-Verordnung erlassen. Danach müssen sich Rückkehrer, die sich innerhalb von 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, nach der Einreise unverzüglich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben.

Welche Staaten als Risikogebiet klassifiziert sind, erfahren Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts, die laufend aktualisiert wird. Die EU-Mitgliedsstaaten und die meisten anderen europäischen Länder sind aktuell, unabhängig von der tatsächlichen Lage in einzelnen Regionen, davon ausgenommen, gelten also nicht als Risikogebiet.

Die Quarantänepflicht kann entfallen, nämlich dann, wenn eine ärztliche Bestätigung vorliegt, dass keine Anzeichen einer Infektion mit dem Coronavirus bestehen. Das Zeugnis muss sich auf einen mulekularbiologischen Test stützen und darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Um andere Personen nicht zu gefährden, sollten Arbeitnehmer, die aus einem Risikogebiet zurückkehren, ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Für die Zeit der Quarantäne besteht in der Regel kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Unter Umständen sind Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz möglich. Informationen hierzu gibt es beim zuständigen Regierungspräsidium.

 Handwerkskammer Reutlingen: Merkblatt „Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten“

 Robert-Koch-Institut: Liste der Risikogebiete

 Land Baden-Württemberg: Einreise-Quarantäne-Verordnung

Ihre Fragen beantwortet die Rechtsabteilung der Kammer, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de