Verjährung von Ansprüchen gegen Versicherer
Hauseigentümer, die vom Hagelunwetter in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen im Sommer 2013 betroffen sind, sollten Schäden bis spätestens 31. Dezember 2016 bei ihrem Versicherer geltend machen, sonst droht unter Umständen die Verjährung der Ansprüche.
Betroffen sind alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Kunde von dem Schaden bereits im Jahr 2013 gewusst hat oder zumindest hätte wissen müssen und in denen keine speziellen Verjährungsvereinbarungen zwischen Kunde und Versicherer getroffen wurden.
Die Handwerkskammer Reutlingen empfiehlt Handwerksbetrieben, die im laufenden Jahr noch mit der Einschätzung oder Behebung von Unwetterschäden aus dem Jahr 2013 beauftragt sind, ihre Kunden auf die Verjährungsproblematik hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer sollte sich dann in jedem Fall direkt mit ihrem jeweiligen Versicherer in Verbindung setzen und klären, ob dieser bereit ist, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Fragen zum Thema beantwortet Lisa Helli, Rechtabteilung der Handwerkskammer Reutlingen, Telefon 07121 2412-231, E-Mail: lisa.helli[at]hwk-reutlingen.de.