29.01.2013

Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung

Auszubildende im Handwerk, die zwischen dem 1. Oktober 2013 und 10. April 2014 auslernen und besondere Leistungen nachweisen, können vorzeitig ihre Lehrabschlussprüfung vor der regulär vorgesehenen Ausbildungszeit ablegen. Dazu bedarf es einer besonderen Qualifizierung und die Erfüllung spezifischer Bedingungen.

Die besondere Qualifizierung liegt vor, wenn das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern und das Zeugnis der Zwischenprüfung einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 aufweisen. Darüber hinaus muss der Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

Daneben müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
  • Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise,
  • die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.

Die Ausnahmeregelung: Prüfung ohne Lehre

Zu einer Gesellenprüfung ohne den Nachweis einer Lehre kann ebenfalls zugelassen werden, wer berufstätig ist und mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, nachweisen kann.

Anträge müssen bis spätestens 1. März 2013 bei der Handwerkskammer Reutlingen eingereicht werden. Das Formular finden Sie hier.

Ansprechpartnerin ist Jutta Pertl, Ausbildungsabteilung, Telefon 07121 2412-262 (vormittags), E-Mail.