Foto: Rolf Göbels, GFWH GmbH

23.01.2018

Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung

Auszubildende, die normalerweise zwischen dem 1. Oktober 2018 und 31. März 2019 ihre Lehre beenden würden, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ihre Lehrabschlussprüfung vor der regulären Ausbildungszeit ablegen.

Eine besondere Qualifizierung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis weist in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern ein Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf und keine Note ist schlechter als „befriedigend“,
  • das Zeugnis der Zwischenprüfung weist einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf,
  • eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat,
  • Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
  • Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte,
  • die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.

Alle Anträge sollten bis spätestens 1. März 2018 bei der Handwerkskammer Reutlingen eingereicht werden.

Anträge für die vorzeitige Zulassung zur Prüfung und weitere Informationen erhalten Interessenten bei der Handwerkskammer Reutlingen bei Sandra Neuburger unter der Telefonnummer 07121 2412-262 oder direkt unter https://www.hwk-reutlingen.de/service-center/formulare-downloads.html (Materialien für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende).

Besonderheiten für Berufstätige
Wer berufstätig ist und mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in seinem Beruf nachweist, kann ebenfalls zu einer Prüfung zugelassen werden.

Anträge und Fragen zur Zulassung unter Befreiung vom Nachweis einer Ausbildung beantwortet ebenfalls Sandra Neuburger (Telefon 07121 2412-262 oder sandra.neuburger[at]hwk-reutlingen.de).