05.11.2012

Wegfall der Sperrfrist beim Bundesanzeiger

Jahresabschlüsse, die auf dem Portal des Bundesanzeigers veröffentlicht werden, können nicht mehr mit einer Sperrfrist versehen werden.

Bislang konnten Unternehmen eine zeitliche Vorgabe zur Offenlegung des Jahresabschlusses im Internet machen. Diese verzögerte Veröffentlichungspraxis stehe im Widerspruch zu § 325 Abs. 1 HGB, teilt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem Rundschreiben mit. Danach ist der Jahresabschluss nach Vorlage an die Gesellschafter unverzüglich einzureichen und zu veröffentlichen.

Die Sperrfrist ist zum 27. Oktober 2012 aus dem Angebot des Bundesanzeigers gestrichen worden. Für zuvor beauftragte Veröffentlichungen bleiben die gesetzten Fristen bestehen.

Ansprechpartnerin ist Syliva Weinhold, Unternehmensberatung, Telefon 07121 2412-133, E-Mail.