04.06.2009

Wie ein Kfz-Betrieb zum Rechtsdienstleister wurde

Eine Kfz-Werkstatt aus dem Handwerkskammerbezirk Reutlingen warb auf ihrer Homepage damit, im Schadensfall den „kompletten Ablauf mit Ihrer oder der gegnerischen Versicherung“ abzuwickeln. Diese Formulierung griff ein Düsseldorfer Anwalt auf und mahnte den Inhaber des Betriebs ab.

Denn, so die Argumentation des Anwalts, zur Versicherungsabwicklung gehöre in jedem Einzelfall die rechtliche Sachprüfung. Diese stehe aber unter dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Mit anderen Worten: Der Anwalt stufte die Werkstatt als einen direkten Mitbewerber ein, der nicht über die erforderliche Zulassung als Dienstleister in Rechtsangelegenheiten verfügt und somit auf seiner Homepage wettbewerbswidrig wirbt. Der Abmahnung lag eine Kostenrechnung in Höhe von rund 350 Euro bei und eine Unterlassungserklärung, in der sich die Werkstatt verpflichten sollte, nicht länger solche Dienste anzubieten und damit zu werben.

Eindeutige Rechtssprechung

Richard Schweizer kennt viele solcher Fälle und weiß, dass diese Abmahnungspraxis von Laien nur schwer nachvollzogen werden kann. Schließlich kann leicht überprüft werden, was eine Kfz-Werkstatt im konkreten Fall tut. Doch darum gehe es nicht, erläutert der Rechtsberater der Handwerkskammer Reutlingen: „Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird, sondern allein auf den Eindruck, der bei potenziellen Kunden entstehen könnte.“

Die Rechtsprechung jedenfalls ist eindeutig. Das Landgericht Erfurt wertete den von einem Autohaus verwendeten Terminus „komplette Unfallabwicklung“ als Wettbewerbsverstoß (AZ: 2 HK O 128/07). Denn der angesprochene Verkehrskreis, so das Gericht in seiner Begründung, erwarte nicht nur kaufmännische Hilfstätigkeiten, sondern auch rechtliche Unterstützung, die das Unternehmen nicht erbringen dürfe.

Vor diesem Hintergrund rät Schweizer zur Vorsicht. Im Zweifel sollten Kfz-Werkstätten auf werbliche Aussagen wie „umfassender Unfallservice“ oder „komplette Abwicklung im Schadensfall“ besser verzichten und nur die Leistungen aufführen, die durch den Betrieb erbracht werden dürfen.

Dem Werkstattinhaber blieb nichts anderes übrig, als die Abmahnung zu akzeptieren. Die beanstandete Formulierung auf der Homepage wurde inzwischen durch eine rechtssichere Variante ersetzt.

Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Reutlingen ist Richard Schweizer, Rechtsberatung, Telefon 07121/2412-232, Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mailrichard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de.