Steuerbonus auf Handwerkerleistungen


Steuern sparen mit der Handwerkerrechnung

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Kostenvorteil: Private Haushalte können einen Teil der Handwerkerrechnung von der Steuerschuld abziehen. Foto: karepa/Adobe Stock

Wer seine Wohnung von einem Handwerksbetrieb renovieren lässt, kann kräftig Steuern sparen. Private Haushalte können einen Teil der Arbeitskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen steuerlich absetzen. Das Finanzamt erstattet bis zu 20 Prozent von 6000 Euro pro Jahr, also maximal 1200 Euro.

Alle privaten Haushalte, Hauseigentümer genauso wie Mieter, können den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen nutzen. Die Arbeiten müssen in oder an einem Privathaushalt in Deutschland oder innerhalb der Europäischen Union ausgeführt worden sein.

Demnach ist auch die Renovierung einer Ferienwohnung begünstigt. Allerdings gilt es, einige Voraussetzungen zu beachten. So gibt es den Steuerabzug nur für den Arbeitskostenanteil, die Fahrt- und Maschinenkosten sowie die anteilige Mehrwertsteuer. Materialkosten sind hingegen nicht begünstigt.

Um Mehrfachbegünstigungen zu verhindern, wurde 2011 eine Einschränkung eingeführt: Maßnahmen, für die bereits ein zinsgünstiges Darlehen oder ein Zuschuss aus öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen wurde, wirken sich künftig nicht mehr steuermindernd aus. Grundsätzlich gilt: Den Steuerbonus gibt es je Haushalt. Ehepartner, Lebensgemeinschaften und Familien können die Vergünstigung nur einmal jährlich in Anspruch nehmen.

Und so funktioniert es in der Praxis: Familie Maier hat im Kalenderjahr 2010 Arbeitskosten für Malerarbeiten in Höhe von 3.500 Euro gezahlt. Für Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage fielen 400 Euro an, der Arbeitskostenanteil für die Reparatur der Waschmaschine betrug 200 Euro. Familie Maier kann nun 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten in Höhe von 4.100 Euro, also 820 Euro geltend machen. Der Steuerbonus wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.

Begünstigte Handwerksleistungen sind zum Beispiel:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade oder der Garage
  • Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur/Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur/Wartung/Austausch von Heizungsanlagen
  • Modernisierung/Austausch der Einbauküche
  • Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV-Gerät, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (außer erstmaliges Anlegen bei Neubauten)
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Reparatur/Wartung von Hausanschlüssen

Der § 35a EStG unterscheidet zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die Abgrenzung ist nicht nur für Steuerlaien mitunter schwierig.  Das Bundesfinanzministerium eine tabellarische Fallsammlung veröffentlicht, die Verbrauchern den Einstieg erleichtert.

Allerdings muss die Handwerkerrechnung einige Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt die Bonusregelung auch problemlos anwendet. Zunächst muss die Rechnung des ausführenden Handwerksbetriebs den formalen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts genügen, also Namen und Anschrift des Betriebs enthalten, eine Rechnungsnummer ausweisen und auch Art und Umfang der Arbeiten  ausweisen. Im Hinblick auf den Steuervorteil müssen zusätzlich der Lohnanteil an den Gesamtkosten sowie die Fahrt- und Maschinenkosten gesondert ausgewiesen werden, denn nur dieser ist zusammen mit der entsprechenden Mehrwertsteuer steuerlich abzugsfähig. Materialkosten werden grundsätzlich nicht angerechnet.

Noch ein Tipp: Barzahler bleiben auf ihrer Handwerkerrechnung sitzen. Das Finanzamt besteht darauf, dass die zusammen mit der Steuererklärung vorzulegende Rechnung per Überweisung oder per Kartenzahlung beglichen wurde. Wer lediglich eine Quittung vorweisen kann, geht leer aus.

Faltblatt

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat ein Faltblatt mit Verbraucherinformationen zum Steuerbonus herausgegeben. Tipp für Handwerksbetriebe: Nutzen Sie das Faltblatt, um Ihre Kunden über den Steuerbonus zu informieren. Das Faltblatt und Infos zur Bestellung unter

 Faltblatt "Steuerbonus auf Handwerkerleistungen" (Stand: April 2023)