Flüchtlinge und Asylbewerber ausbilden

Eine schulische Ausbildung ist jederzeit ohne Genehmigung der Ausländerbehörde möglich. Für Asylsuchende und Geduldete, die eine duale Ausbildung beginnen, gelten folgende Regeln:

  • Als Auszubildende erhalten sie einen gesicherten Aufenthalt für die gesamte Dauer der Ausbildung.
  • Wird nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine Beschäftigung aufgenommen, verlängert sich das Aufenthaltsrecht um weitere zwei Jahre („3+2“-Regelung).
  • Ohne direkte Anschlussbeschäftigung verlängert sich die Duldung um sechs Monate.
  • Im Fall eines Ausbildungsabbruchs wird die Duldung ebenfalls um sechs Monate verlängert, um die Möglichkeit zu geben, eine neue Lehrstelle zu finden.

Bitte beachten: Ausbildungsbetriebe müssen einen Ausbildungsabbruch innerhalb einer Woche bei der Ausländerbehörde melden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet.