Flüchtlinge und Asylbewerber ausbilden
Eine schulische Ausbildung ist jederzeit ohne Genehmigung der Ausländerbehörde möglich. Für Asylsuchende und Geduldete, die eine duale Ausbildung beginnen, gelten folgende Regeln:
- Als Auszubildende erhalten sie einen gesicherten Aufenthalt für die gesamte Dauer der Ausbildung.
- Wird nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine Beschäftigung aufgenommen, verlängert sich das Aufenthaltsrecht um weitere zwei Jahre („3+2“-Regelung).
- Ohne direkte Anschlussbeschäftigung verlängert sich die Duldung um sechs Monate.
- Im Fall eines Ausbildungsabbruchs wird die Duldung ebenfalls um sechs Monate verlängert, um die Möglichkeit zu geben, eine neue Lehrstelle zu finden.
Bitte beachten: Ausbildungsbetriebe müssen einen Ausbildungsabbruch innerhalb einer Woche bei der Ausländerbehörde melden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet.