Auch im Notfall sorgfältig auswählen
Viele Hausbesitzer suchen nach dem Unwetter vom Sonntag dringend einen Handwerker. Die Handwerkskammer Reutlingen empfiehlt dennoch, sich nicht auf so genannte Haustürgeschäfte einzulassen – auch wenn wie bei allen Haustürgeschäften Verbraucher ihre Erklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen können.
Fehlt eine solche Widerrufsbelehrung in Textform, könnten sie sogar unbegrenzt vom Vertrag zurücktreten. Wer in den eigenen vier Wänden mit einem unguten Gefühl eine Unterschrift geleistet hat, sollte dann rasch handeln und den Vertrag innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerrufen – am besten per Einschreiben mit Rückschein.
Der klassische Fall eines Haustürgeschäftes liegt dann vor, wenn Handwerker ohne vorherige Bestellung beim Verbraucher auftauchen und diesen in dessen Privatwohnung zur sofortigen Auftragserteilung drängeln.
In der Regel ist es auch besser, einen bei der Handwerkskammer der Region eingetragenen Handwerker mit den erforderlichen Arbeiten zu beauftragen. Mögliche Gewährleistungsansprüche oder Garantieleistungen lassen sich von einem regionalen Dienstleister leichter einfordern.
Bei größeren Aufträgen ist es darüber hinaus auch sinnvoll, Alternativangebote einzuholen. Hausbesitzer, die ein Angebot stutzig gemacht hat, sollten dann in jedem Fall auch nachfragen, ob der Anbieter ein eingetragener Handwerksbetrieb ist.
Welche Handwerksbetriebe es im näheren Umfeld gibt, kann man zum Beispiel auf der Internetseite der Handwerkskammer recherchieren (www.hwk-reutlingen.de/betriebe) oder bei den Kreishandwerkerschaften im Kammerbezirk.