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23.02.2015

Berufskrankheit Hautkrebs

Die Bundesregierung hat vier neue Berufskrankheiten anerkannt, die seit Januar 2015 auf der Berufskrankheiten-Liste stehen. Unter anderem werden jetzt Formen des so genannten hellen Hautkrebses berücksichtigt. Damit können Menschen, die überwiegend draußen arbeiten und an hellem Hautkrebs erkranken, erstmals geregelte Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen.

„Hautkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebsart. Studien haben gezeigt, dass das Risiko, an hellem Hautkrebs zu erkranken, für Freiluft-Arbeiter wie etwa Bauarbeiter oder Dachdecker um mehr als 70 Prozent höher ist als für Menschen, die im Büro arbeiten“ sagt Rainer Beckert, Landesgeschäftsführer der IKK classic in Baden-Württemberg.

Schwarzer Hautkrebs ist keine Berufskrankheit
Die hellen Hautkrebsarten Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratose und Bowenkarzinom wurden nun als Berufskrankheit anerkannt. „Heller Hautkrebs kann vor allem durch langjährige und dauerhafte Sonneneinstrahlung auftreten“, sagt Beckert. Die Heilungschancen bei weißem Hautkrebs sind gut – wird er rechtzeitig erkannt, ist eine vollständige Heilung die Regel. Dennoch darf die Gefahr nicht unterschätzt werden.

Der besonders aggressive schwarze Hautkrebs sei dagegen nicht als Berufskrankheit anerkannt und werde vielmehr durch unvorbereitete und intensive Sonnenstrahlung verursacht, zum Beispiel infolge eines exzessiven Strandurlaubs, so Beckert weiter. Nach Angaben der Deutschen Krebshilfe erkranken jährlich etwa 230.000 Menschen an Hautkrebs, die meisten an hellem Hautkrebs. Je früher die Behandlung beginnt, umso besser sind die Heilungschancen.

„Deshalb ist es besonders wichtig, regelmäßig zur Hautkrebsfrüherkennung zu gehen“, rät Beckert. „Die IKK classic zahlt ihren Versicherten ab 35 Jahren alle zwei Jahre eine entsprechende Untersuchung beim Hautarzt.“ Zudem bezuschusst die IKK classic weitere Hautuntersuchungen, auch für Kinder, über ihr Bonusprogramm.

Neue Berufskrankheiten
Die weiteren neuen Berufskrankheiten treten überwiegend in Handwerksberufen auf. Wer an dem Hypothenar-Hammer-Syndrom oder dem Thenar-Hammer-Syndrom leidet, dessen Handgefäße wurden durch stoßartige Krafteinwirkung beschädigt. Das kann passieren, wenn etwa die Handkante oder der Daumenballen als „Schlagwerkzeug“ benutzt werden, um zum Beispiel Kraft auf einen Ring- oder Gabelschlüssel auszuüben. „Gerade im Handwerk haben viele Beschäftigungsgruppen durch ihre Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko, daran zu erkranken“, sagt Beckert.

Neu auf der Liste der Berufskrankheiten sind auch das Carpaltunnel-Syndrom, bei dem der Mittelarmnerv (Nervus medianus) durch wiederholte Beugung und Streckung der Handgelenke oder erhöhten Kraftaufwand der Hände geschädigt wurde, und der Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom), der entstehen kann, wenn man ungeschützt und über längere Zeit Asbeststäuben oder Dämpfen von Schwefelsäure ausgesetzt ist.

Beruf als Ursache
Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist, dass die Ursache für den Gesundheitsschaden die ausgeübte berufliche Tätigkeit ist und die Erkrankung in der Berufskrankheiten-Liste genannt wird. Besteht ein Versicherungsschutz, haben Betroffene Anspruch auf Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Das Ziel besteht darin, die Krankheit mit geeigneten Mitteln zu heilen oder deren Folgen zu mildern. Welche Krankheiten in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen werden, entscheidet die Bundesregierung auf Vorschlag des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“. Das ist ein unabhängiges Beratungsgremium beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Für die Aufnahme in die Liste muss eine Erkrankung durch besondere Einwirkungen verursacht worden sein, denen Menschen durch ihre berufliche Tätigkeit in erheblich stärkerem Maß ausgesetzt sind als die restliche Bevölkerung. Die Liste umfasst derzeit 77 Berufskrankheiten. Sie wurde erstmals 1925 erstellt und wird seitdem entsprechend dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt ergänzt.