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15.11.2023

Betriebsfeier: Wann feiert der Fiskus mit?

Ob Festessen im Restaurant, gemeinsamer Konzertbesuch oder Team-Event – damit solche Zuwendungen im Rahmen einer betrieblichen Feier steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, sind einige Regeln zu beachten.

Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro brutto pro Person und Feier steuerfrei. Wenn es teurer wird, liegt für den übersteigenden Anteil steuerpflichtiger Arbeitslohn vor und neben der Lohnsteuer sind auch Sozialabgaben zu entrichten. Allerdings ist auch die Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent sozialversicherungsfrei möglich.

Freibetrag für Lohnsteuer und Sozialabgaben

Bei den 110 Euro handelt sich um einen Freibetrag pro Person. Liegen die Kosten je Arbeitnehmer bei 130 Euro, müssen die übersteigenden 20 Euro lohnversteuert werden. Das Steuerrecht gewährt diesen Freibetrag für zwei betriebliche Veranstaltungen pro Jahr, etwa für einen Betriebsausflug und die Weihnachtsfeier. Eine Verrechnung zwischen den Veranstaltungen ist nicht möglich. Pro Veranstaltung ist immer nur ein Budget von jeweils 110 Euro und Arbeitnehmer steuerfrei.

Was fällt unter die 110-Euro-Grenze?

Das Steuerrecht sieht den Freibetrag für übliche Zuwendungen im Rahmen einer betrieblichen Feier vor. Dazu zählen u.a. die Brutto-Aufwendungen für

  • Speisen und Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  • Raummiete, Veranstaltungstechnik,
  • Musik, künstlerische oder artistische Darbietungen oder für
  • Eintrittskarten.

Wie werden die Kosten ermittelt?

Um die Kosten je Teilnehmer zu ermitteln, werden die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die Anzahl der teilnehmenden Gäste geteilt. Es kommt also nicht auf die Zahl der Beschäftigten oder die Zahl der eingeladenen Gäste an.

Wenn Arbeitnehmer eine Begleitperson mitbringen dürfen, werden die Kosten dem Arbeitnehmer zugerechnet und addiert. Der steuerliche Freibetrag von 110 Euro erhöht sich nicht.

Pauschalsteuer möglich

Wird die 110-Euro-Grenze dennoch überschritten, müssen die die dann steuerpflichtigen Zuwendungen im Grundsatz vom Arbeitnehmer versteuert werden.

Allerdings ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent (ggfs. zzgl. Kirchensteuer) möglich. In diesem Fall sind keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Freigrenze bei der Umsatzsteuer

Was für die Lohnsteuer gilt, gilt nicht für die Umsatzsteuer. Denn hier ist der Höchstbetrag von 110 Euro als Freigrenze definiert. Überschreiten die Kosten für einen Teilnehmer der Weihnachtsfeier diesen Betrag, entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Aufwendungen.

Höherer Freibetrag geplant

Nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes soll der steuerliche Freibetrag für Betriebsveranstaltungen im kommenden Jahr angehoben werden. Geplant ist eine Erhöhung zum 1. Januar 2024 von 110 Euro auf 150 Euro pro Person.

 Bundesfinanzministerium: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch

Der kostenlose Kurzratgeber „Steuerfreie Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen“ kann unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 76 77 78 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. angefordert werden.