Betriebsfeste: Wann feiert der Fiskus mit?
Bei Betriebsveranstaltungen gilt eine Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer. Wird es teurer, entsteht Arbeitnehmern ein Vorteil, der versteuert werden muss. Doch welche Kosten müssen berücksichtigt werden und welche nicht? Der Bundesfinanzhof hat sich mit dieser Frage beschäftigt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen (Az. VI R94/10 und VI 7/11) seine Rechtsprechung zu der Frage weiterentwickelt, wann ein zu versteuernder geldwerter Vorteil entsteht. Danach sind Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, wie beispielsweise Mietkosten und die Kosten für die organisatorische Tätigkeit einer Eventagentur, grundsätzlich nicht anzurechnen. Der Gesamtbetrag ist unter allen Teilnehmern, also auch Familienangehörigen der Arbeitnehmer und sonstige Begleitpersonen, zu gleichen Teilen aufzuteilen. Jedoch dürfen deren Kostenanteile nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.
Saalmiete bleibt außen vor
Der BFH sieht eine objektive Bereicherung nur bei solchen Leistungen gegeben, die von Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können. Darunter fielen vor allem Speisen, Getränke oder Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, welche die Ausgestaltung der Feier selbst betreffen, etwa die Mietkosten für einen Saal oder die Kosten für eine Eventagentur, die mit der Organisation beauftragt wurde, blieben daher bei der Ermittlung der Gesamtkosten außen vor.
Der Gesamtbetrag sei unter allen Teilnehmern, Arbeitnehmern, Familienangehörigen, Begleitpersonen und sonstigen Gästen, der Veranstaltung aufzuteilen. Der auf die Familienangehörigen entfallende Anteil werde aber nicht den Arbeitnehmern zugerechnet. Grund: Die Übernahme der Kosten für Nicht-Beschäftigte im Rahmen einer Betriebsfeier stelle regelmäßig keine Entlohnung für geleistete Dienste. Vielmehr stehe die Förderung des Betriebsklimas im Vordergrund.
Es kommt auf die Details an
Allerdings kommt es auch bei der steuerlichen Beurteilung von Betriebsfeiern auf die Details an. Sobald die Veranstaltung nämlich einen marktgängigen Wert besitzt und vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden kann, darf das Finanzamt die Grenzen enger setzen. So könne der Besuch eines Musicals oder eines Konzerts der Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen den Schluss zulassen, stellen die Richter fest, dass den Arbeitnehmern ein Vorteil zukommen solle.
Für die klassische Betriebsfeier gilt: Der BFH hält an der Freigrenze von 110 Euro fest, erweitert aber faktisch den Kostenrahmen, da nicht alle Kosten den Arbeitnehmern zugerechnet werden. Die nächste Weihnachtsfeier darf also ruhig etwas größer ausfallen, ohne dass automatisch das Finanzamt beteiligt werden muss.