Bonus der Krankenkasse bleibt bei Steuer außen vor
Die Teilnahme an einem Bonusprogramm einer gesetzlichen Krankenkasse führt nicht zu steuerlichen Nachteilen. Das Finanzamt darf die Prämien nicht mit den steuerlich abziehbaren Versicherungsbeiträgen verrechnen. Der Bundesfinanzhof hat den Abzug für unzulässig erklärt (Az. X R 17/15).
Eine gute Nachricht für Versicherte: Bonuszahlungen der Krankenkasse für freiwillige Gesundheitsmaßnahmen sind keine Betragsrückerstattung. Das heißt, die Krankenkassenbeiträge für die Basisversorgung dürfen in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.
Im Entscheidungsfall hatte ein Versicherter an einem Bonusprogramm seiner Krankenkasse teilgenommen. Die Kasse gewährte dem Versicherten einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro für bestimmte Vorsorgemaßnahmen wie die Krebsvorsorge, die der Versicherte privat bezahlt hatte. Das Finanzamt kürzte die Beiträge zur Krankenversicherung um die Bonuszahlung und berücksichtigte nur den geminderten Betrag als Sonderausgabe.
Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe – also ohne Kürzung um den Bonus – steuerlich berücksichtigt werden müssen. Eine Verrechnung von Beiträgen und Bonus sei nicht möglich, denn die Bonuszahlung hänge nicht mit der Basisabsicherung im Krankheitsfall zusammen, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerzahler getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar, so das Urteil.
Versicherte, die an einem Bonusprogramm für private Vorsorgemaßnahmen teilnehmen und die Kosten für das gesundheitsbewusste Verhalten erstattet bekommen, können den ungekürzten Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung geltend machen.
Seit November 2015 bleiben die Steuerbescheide in diesem Punkt von Amts wegen offen, da ein sogenannter Vorläufigkeitsvermerk erteilt wurde. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid zu diesem Punkt ist daher nicht erforderlich.