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23.06.2023

Corona-Hilfen: Bund verlängert Frist für Schlussabrechnung

Bis 30. Juni sollten die Schlussabrechnungen für die Corona-Hilfen des Bundes vorliegen. Mit Blick auf die große Zahl unerledigter Fälle hat das Bundeswirtschaftsministerium die Frist nun um zwei Monate verlängert.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die sogenannten prüfenden Dritten, die im Verfahren vorgesehen sind, haben nun bis zum 31. August 2023 Zeit, die Schlussabrechnung für gewährte Hilfen einzureichen oder einen individuellen Antrag zur Fristverlängerung zu stellen. Stichtag für die endgültige Abgabe bleibt unverändert der 31. Dezember 2023.

Die Regelung gilt für alle Corona-Hilfen des Bundes:

  • Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020)
  • Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020)
  • Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021)
  • November- und Dezemberhilfe (November 2020 bis April 2021)
  • Überbrückungshilfe III Plus (Juli bis Dezember 2021)
  • Überbrückungshilfe IV (Januar bis März 2022 und April bis Juni 2022)

 www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Corona-Soforthilfen des Landes

Nicht betroffen von der Fristverlängerung sind die Corona-Soforthilfen der Länder. Hier bleibt es beim 30. Juni 2023 als Rückzahlungstermin. Allerdings bietet die L-Bank die Möglichkeit, die Zahlungen per Stundung oder Ratenzahlung maximal ein Jahr lang bis längstens zum 30. Juni 2024 zu strecken.

 Soforthilfe: Antrag auf Stundung ab sofort möglich