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08.04.2019

Dienstwagen: Kein Bonus für Minijobber aus der Familie

Bei Dienstwagen für Familienmitglieder, die auch privat genutzt werden dürfen, schaut das Finanzamt genauer hin. Sind Partner oder Kinder dann nur als Minijobber beschäftigt, kann es eng werden, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg erklärt die Details. Selbstständige, die Ehepartner oder Kinder im Unternehmen beschäftigen, sollten darauf achten, dass die Angehörigen nicht großzügiger behandelt werden als andere Personen. Denn fehlt die sogenannte Fremdüblichkeit, erkennt das Finanzamt das Arbeitsverhältnis unter Umständen nicht an, so der Bund der Steuerzahler. Die Ausgaben für das Arbeitsverhältnis können dann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Im konkreten Fall beschäftigte der Ehemann seine Frau als Büro- und Kurierkraft auf Minijob-Basis in seiner Firma. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug neun Stunden, wobei sechs Stunden auf Kurierfahrten entfielen. Ihr Vergütungsanspruch in Höhe von 400 Euro im Monat wurde im Wesentlichen durch die Überlassung eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung erfüllt. Der private Nutzungsvorteil wurde nach der 1-Prozent-Methode abgerechnet und entsprechend beim Monatslohn der Ehefrau berücksichtigt.

Den Arbeitslohn sowie die Kosten für den Dienstwagen machte der Ehemann als Betriebsausgabe bei seinem Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun bestätigte. Der Kläger würde einem familienfremden Minijobber den Pkw nicht uneingeschränkt überlassen, da die Kosten dafür nicht kalkulierbar sind. Denn bei einer lediglich geringfügigen Tätigkeit steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne, begründete das Gericht. Darauf, dass die Ehefrau für die Erledigung ihrer Aufgaben auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war, kommt es nicht an (Az.: X R 44-45/17).

Eine Frage der Angemessenheit

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hält fest: Je geringer der Arbeitslohn des Arbeitnehmers, desto eher wird eine uneingeschränkte private Pkw-Überlassung vom Finanzamt nicht anerkannt. Wer seinem im Unternehmen beschäftigen Ehepartner dennoch einen Dienstwagen zur Verfügung stellen möchte, sollte auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Pkw-Überlassung achten. Eventuell sollten Nutzungsbeschränkungen für den Dienstwagen auferlegt oder eine Kostenbeteiligung vereinbart werden.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung der Privatnutzung von Betriebs-Pkw durch Arbeitnehmer gibt es in dem kostenlosen BdSt-Ratgeber Nr. 22, der beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 bestellt werden kann.

 Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg – Ratgeberreihe