Dienstwagen: Keine Sonderregeln für Ehegatten
Arbeitet der Ehegatte im Betrieb mit, darf er auch einen Dienstwagen bekommen und diesen für private Fahrten nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt (X B 181/13). Allerdings müssen die Vereinbarungen zwischen den Eheleuten dem entsprechen, was auch mit anderen Arbeitnehmern üblicherweise vereinbart würde, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Im Entscheidungsfall beschäftigte ein Handelsvertreter seine Ehefrau als Mini-Jobberin. Als Arbeitsentgelt erhielt die Ehefrau zunächst 100 Euro, dann 150 Euro pro Monat sowie die Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug zu nutzen. Die private Nutzung wurde nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung abgerechnet. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied, denn es fehlte in diesem Fall an der Fremdüblichkeit: Die einfache Bürotätigkeit, die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Fahrzeugs beurteilte das Gericht nicht mehr als unter Fremden üblich.
Wer seinem angestellten Ehegatten einen Dienstwagen überlässt, sollte daher darauf achten, dass die gleichen Bedingungen vereinbart werden, die auch bei anderen Arbeitnehmern gelten würden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Grundsätzlich sollten plausible Gründe für die Überlassung vorliegen. Dies könnten zum Beispiel Kundenbesuche, betriebliche Einkäufe und Lieferfahrten sein.
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