E-Rechnung im Überblick
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die formalen Anforderungen an elektronische Rechnungen rückwirkend zum 1. Juli 2011 gesenkt.
E-Rechnungen, die beispielsweise per Fax oder E-Mail verschickt werden, sind Papierrechnungen gleichgestellt. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr erforderlich. Folgende Kriterien müssen überprüfbar erfüllt sein:
Echtheit der Herkunft: die Identität des Ausstellers steht fest
Prüfpfade: Geschäftsbriefe, Verträge, Bestellungen, buchhalterische Abbildung
Unversehrtheit des Inhalts: Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, umsatzsteuerlich geforderte Angaben wurden nicht verändert.
Prüfpfade: Rechnung ist vollständig und inhaltlich richtig; ergänzend: rechnerische Richtigkeit
Lesbarkeit der Rechnung
Eine Rechnung gilt als lesbar, wenn sie für das menschliche Auge lesbar ist.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat die wichtigsten Punkte in einem Faltblatt zusammengefasst.
ZDH-Faltblatt "Vereinfachung der elektronischen Rechnungstellung" (Muster)
Den kostenlosen Flyer "Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung" können Sie bei der Handwerkskammer anfordern: Telefon 07121 2412-122 (vormittags), E-Mail.