Präsident Harald Herrmann gemeinsam mit Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Eisert beim Pressegespräch im Vorfeld der Vollversammlung.

21.07.2017

Europäische Kompetenzüberschreitungen

„Ein Dauerthema sind die Versuche der Europäischen Kommission, in das berufliche Bildungssystem und seine tragenden Säulen insbesondere in Deutschland einzugreifen“, kritisierte Harald Herrmann, Präsident der Handwerkskammer Reutlingen, bei der Sommervollversammlung der Handwerkskammer die ständigen Vorstöße der Brüsseler Institutionen.

Allerdings sei es jetzt mit tatkräftiger Unterstützung des deutschen Bundestages und flankiert vom Widerstand des Handwerks in Brüssel gelungen, in einem vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Papier festzuschreiben, dass die Länder der EU weiterhin selbst über Berufsreglementierungen entscheiden können. „Das bedeutet unter anderem“, so Herrmann, „dass Deutschland in Sachen Meisterpflicht weiter so verfahren kann wie bisher.“

Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Eisert wies allerdings darauf hin, dass die EU-Kommission sich immer noch mehr Kompetenzen einverleiben möchte, und dass bereits jetzt – zum Beispiel im Abfall- und Umweltrecht – vieles von EU-Rahmenrichtlinien vorgegeben sei. Der Umsetzungsspielraum des nationalen Gesetzgebers sei dann oft eingeschränkter als gedacht, die Möglichkeiten für Kleinbetriebsregelungen daher auch.

So sorge ein umweltrechtliches Thema in jüngerer Zeit für gewissen Wirbel: Es handelt sich um die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung, die in zehn Tagen, d. h. am 1. August 2017, in Kraft treten werde. Eisert: „Zentraler Kritikpunkt des Handwerks war die zum Teil immense Ausweitung der Dokumentationspflichten für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie für Erzeuger und Besitzer von Bauabbruchabfällen.“

Von den erweiterten Trennungspflichten seien vor allem die holzverarbeitenden Betriebe betroffen. Wer nicht sauber trennen könne, werde ab 1. August einen größeren Aufwand haben als bisher. Er müsse nun nachweisen, warum er nicht trennen kann. „Das kann er z. B. aufgrund von zu wenig Platz auf seinem Betriebshof“, so Eisert. Als Beweis könne das Foto des Betriebsgeländes dienen, oder weil er nachweislich schlichtweg zu wenig Abfall habe.

Betriebe hätten darüber hinaus die Verpflichtung, den Abfall einer Sortieranlage zuzuführen. Obwohl das Handwerk bereits 2015 ausführlich Position bezogen und die Dokumentationspflichten entschieden kritisiert hatte, sei es nicht gelungen, diese neuen bürokratischen Pflichten vollständig zu verhindern.