01.07.2011

Ferienjobs: Worauf Betriebe achten müssen

Ferienjobs sind nicht nur bei Schülern heiß begehrt. Auch für Unternehmen sind Schüler-Aushilfen eine gute Möglichkeit, personelle Engpässe auszugleichen. Die IKK classic fasst zusammen, welche rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind.

Kinder ab 13 und Jugendliche (15 bis 17 Jahre), die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung ihrer Eltern regelmäßig bis zu zwei Stunden beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist. Darunter fallen beispielsweise Botengänge, Zeitung austragen, Kinderbetreuung und Nachhilfeunterricht.

Für einen Ferienjob müssen die Jugendlichen mindestens 15 Jahre alt sein. Wenn sie noch nicht 18 und vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie unter bestimmten Rahmenbedingungen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden. Gefährliche und schwere Arbeiten sind dabei verboten, z.B. das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen sowie Arbeiten im Akkord.

Auch die Arbeitszeiten sind reglementiert: Montags bis freitags dürfen Jugendliche von 6.00 bis 20.00 Uhr für maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten, Wochenend-, Nachtarbeit und Überstunden sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für 16- und 17-Jährige, die einen Ferienjob z.B. in mehrschichtigen Betrieben oder Bäckereien haben.

Schüler, die für ihre Arbeit ein Entgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig: Schüler, die regelmäßig stundenweise tätig sind und pro Monat nicht mehr als 400 Euro erhalten, gelten als „Minijobber“ und werden entsprechend behandelt. Jugendliche mit einem Ferienjob sind „kurzfristig Beschäftigte“, wenn die Tätigkeit zeitlich auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs angelegt ist. Die Höhe des Einkommens ist bei einem solchen Job irrelevant, das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei, der Schüler ist aber bei der Minijobzentrale an- und abzumelden. Die kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig.

IKK classic