Ferienjobs: Worauf Betriebe achten müssen
Die Sommermonate wollen viele Studenten und Schüler dazu nutzen, ihre Kasse aufzubessern. Unternehmer müssen bei der Beschäftigung von Ferienjobbern einige Regelungen beachten.
Ferienjobs sind in aller Regel befristet. Eine Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung vor Arbeitsaufnahme. Der Vertrag sollte mindestens Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung regeln. Bitte beachten: Ein solcher Vertrag wäre grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Wer sich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung offenhalten will, muss diese ebenfalls ausdrücklich vereinbaren.
Schutzbestimmungen beachten
Für einen Ferienjob müssen die Jugendlichen mindestens 15 Jahre alt sein. Wenn sie noch nicht 18 und vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden. Gefährliche und schwere Arbeiten, wie beispielsweise das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub, der Umgang mit schädlichen Stoffen sowie Arbeiten im Akkord sind verboten.
Auch die Arbeitszeiten sind reglementiert: Montags bis freitags dürfen Jugendliche von 6:00 bis 20:00 Uhr für maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten, Wochenend-, Nachtarbeit und Überstunden sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für 16- und 17-Jährige, die einen Ferienjob in mehrschichtigen Betrieben oder Bäckereien haben.
Urlaub und Vergütung
Aushilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub. Die Mindeststandards für Volljährige sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Der Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt 1/12 von 20 Werktagen für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat. Für jüngere Ferienjobber gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Bitte beachten: Sind Vergütung und Urlaub per Tarifvertrag geregelt, gelten diese Bestimmungen möglicherweise auch für Aushilfen.
Steuern und Sozialversicherungen
Schüler, die für ihre Arbeit ein Entgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Krankenversicherung und einem Steuerberater ist daher in jedem Fall empfehlenswert.
Schüler, die regelmäßig stundenweise tätig sind und pro Monat nicht mehr als 450 Euro erhalten, gelten als "Minijobber". Die meisten Ferienjobber dürften von den Regelungen für "kurzfristig Beschäftigte" profitieren. Seit dem 1. Januar 2015 gelten neue Bestimmungen: Ist die Tätigkeit zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs angelegt, fallennabhängig von der Höhe des Einkommens keine Sozialabgaben an. Die Aushilfe muss bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden.
Mindestlohn
Auch Ferienjobber haben seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 Euro. Kein solcher Anspruch besteht dann, wenn der Beschäftigte unter 18 Jahre alt ist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) hat ein Merkblatt zur Beschäftigung von Aushilfen und Praktikanten (Stand: August 2015) zusammengestellt.
UDH-Merkblatt "Rechtliche Spielregeln für Ferienjobs und Betriebspraktika"