Mit rund 70 Teilnehmern an der Informationsveranstaltung der Handwerkskammer Reutlingen in der Albstädter Villa Haux war die Platzkapazität voll ausgeschöpft.

25.05.2010

„Grüezi mitenand?“

Auch wenn die Schweiz für Handwerksbetriebe aus dem Bezirk der Handwerkskammer Reutlingen nicht zu weit entfernt ist, so gilt es dennoch Besonderheiten und Eigenarten zu beachten, um dort erfolgreich Geschäfte durchführen zu können.

„Es reicht nicht aus, einfach ‚rüberzufahren’. Wer Geschäfte in der Schweiz machen will, der sollte sich gut vorbereiten“, meint Sylvia Weinhold, Betriebsberatin der Handwerkskammer Reutlingen. Und zwar gelte das gleich in zweifacher Hinsicht.

Deutsche Handwerker sollten sich gut auf die Arbeit in der Schweiz vorbereiten

Weinhold wies zu Beginn der Informationsveranstaltung der Handwerkskammer Reutlingen über „Grundlagen handwerklicher Tätigkeit in der Schweiz“ auf „atmosphärische“ Besonderheiten hin: So solle man zum Beispiel gar nicht erst versuchen, „Schwyzerdüütsch“ zu imitieren. Wichtiger als vorgetäuschte Sprachkenntnisse sei es, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und ganz auf Zuverlässigkeit und deutsche Effizienz zu setzen. Und wenn der deutsche Handwerker dann noch im persönlichen Umgang alles etwas langsamer und ruhiger als zu Hause angehen lasse, nicht aggressiv oder dominant auftrete und selbst unangenehme Dinge taktvoll anspreche, dann sei schon viel dafür getan, auf diesem attraktiven Markt Fuß zu fassen.

Bürokratische Hürden

Wer diese Grundlagen verinnerlicht habe, der müsse sich dann jedoch mit der Bürokratie auseinandersetzten: „Bislang hat der bürokratische Aufwand deutsche Handwerksbetriebe häufig davon abgehalten, den schweizer Markt zu erschließen“, führt Sylvia Weinhold aus. Durch bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sei die Abwicklung von Aufträgen inzwischen jedoch deutlich einfacher geworden.

Einfacher – aber nicht leicht. So müssen Handwerker vor Beginn der Arbeiten immer noch die Acht-Tage-Meldefrist einhalten – mit der Konsequenz, dass Aufträge nicht einfach innerhalb von 24 Stunden angegangen werden können. Immerhin gibt es inzwischen eine für die Praxis notwendige schweizweite Regelung für Ausnahmefälle bei der Erkrankung von gemeldeten Mitarbeitern oder bei Terminverschiebungen. 

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einhaltung der Mindestlöhne, die sich in der Schweiz – im Unterschied zu Deutschland – am Tariflohn orientieren. Die Themen sind jedenfalls so komplex, dass kaum pauschale Antworten gegeben werden können. Handwerksbetriebe, die Aufträge in der Schweiz annehmen, sollten sich daher zunächst an die Betriebsberater der Handwerkskammer Reutlingen wenden (Tel. 07121/2412-130). Dort werden Sie dann gegebenenfalls an Spezialisten weitergeleitet.

Weitere Informationen

Referenten waren die Anwälte Dr. Bernd Hauck, Dr. Ralf Michael Straub und Thomas Hentz von der undefinedKanzlei Kellerhals aus Basel, eine der führenden Schweizer Wirtschaftskanzleien, sowie Dipl. Finanz-wirt (FH) Daniel Stührk vom Hauptzollamt Albstadt.

undefinedDie Materialien der Veranstaltung finden Sie hier.