Wer über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt, hat künftig einen Anspruch darauf, seine Qualifikationen auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Beruf hin überprüfen zu lassen. Foto: Melanie Jedryas/pixelio.de

02.04.2012

Handwerkskammer prüft ausländische Berufsqualifikationen

Am 1. April trat das so genannte Anerkennungsgesetz in Kraft. Wer über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt, hat künftig einen Anspruch darauf, seine Qualifikationen auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Beruf hin überprüfen zu lassen. Die Handwerkskammer Reutlingen ist für die Anerkennung von handwerklichen Berufsabschlüssen zuständig.

Rund 2,9 Millionen in Deutschland lebende Personen mit Migrationshintergrund haben ihren höchsten Bildungsabschluss im Ausland erworben. Das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (BQFG) soll helfen, diese Potenziale auf dem deutschen Arbeitsmarkt besser nutzen zu können. Es stellt nachvollziehbare und bundesweit einheitliche Standards zur Bewertung zur Verfügung. Dr. Joachim Eisert, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Reutlingen, begrüßt die Regelung: „Das Gesetz schafft mehr Transparenz.“

Künftig werde es einfacher, ausländische Qualifikationen zu bewerten. Davon profitierten die Betriebe wie auch Arbeitnehmer mit ausländischen Abschlüssen bei Bewerbung, Einstellung und darüber hinaus. So weise das Prüfverfahren auch auf bestehende Qualifikationslücken und den Weiterbildungsbedarf hin, so Eisert.

Die Handwerkskammer Reutlingen hat eine Servicestelle eingerichtet. Interessenten mit handwerklicher Ausbildung erhalten dort eine kostenlose Erstberatung. Die Berater helfen, den passenden inländischen Referenzberuf zu finden, informieren über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten zur Weiterbildung. Ist eine hohe Übereinstimmung mit einem deutschen Berufsabschluss gegeben, stellt die Kammer eine Gleichwertigkeitsbescheinigung aus.

Das Dokument ersetzt allerdings nicht ein Gesellenprüfungs- oder Meisterprüfungszeugnis in einem Handwerksberuf. Zwar ermöglicht die Anerkennung unter Umständen, einen Betrieb zu eröffnen und zu führen. Auf den Titel „Handwerksmeister“ muss ohne deutsche Prüfung auch weiterhin verzichtet werden.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt zurzeit 75 Euro. Die Kosten können allerdings deutlich höher ausfallen, wenn zum Beispiel die Kompetenzen und Qualifikationen aufgrund fehlender Nachweise nachträglich festgestellt werden müssen. Die Höchstgrenze liegt bei 600 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls das Honorar für einen Dolmetscher. Die voraussichtlichen Gesamtkosten können vorab in einem unverbindlichen Beratungsgespräch bei der Handwerkskammer geklärt werden.

Ansprechpartner ist Karl-Heinz Goller, Ausbildungsabteilung, Telefon 07121 2412-261, E-Mail.

Weitere Informationen im Internet:
BQ-Portal
Netzwerk IQ