Inflationsausgleichsprämie: Wann, wie viel, für wen?
Um die Folgen des Preisanstiegs abzufedern, stellt der Bund einen Teil des Einkommens bis zu 3.000 Euro für einen befristeten Zeitraum von Steuern und Abgaben frei. Was zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Damit Arbeitnehmer mehr Geld in der Tasche haben und Arbeitgeber von geringeren Nebenkosten profitieren können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
- Freiwilligkeit: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Prämie. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
- Zusätzlichkeit: Die Prämie muss zusätzlich zum vereinbarten und geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Befristung: Die Regelung gilt für zusätzliche Zuwendungen zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024.
- Höhe der Prämie: Maximal 3.000 Euro sind von Steuern und Abgaben befreit.
- Form der Zuwendung: In welcher Form die Prämie gewährt wird, bleibt Arbeitgebern überlassen. Einmalzahlungen sind ebenso möglich wie die Stückelung in Teilbeträgen, Geldleistungen ebenso wie Sachleistungen.
- Prämie vom Lohn abgrenzen: Bei der Gewährung der Prämie muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Dies geht zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Gestaltungsspielraum für Betriebe
Eine Pflicht zur Zahlung der Inflationsprämie besteht grundsätzlich nicht. Wenn sich ein Arbeitgeber allerdings dafür entscheidet, muss sie im Zuge des Gleichbehandlungsgrundsatzes allen Beschäftigten gewährt werden.
Das bedeutet nicht, dass eine Einheitsprämie bezahlt werden muss. Sofern ein sachlicher Grund vorliegt, ist es zulässig, die Zuwendung an die Beschäftigten unterschiedlich auszugestalten. So kann der Betrag beispielsweise vom Einkommen abhängig gemacht werden.
Inflationsprämie statt Weihnachtsgeld?
Die Zahlung der Inflationsprämie anstelle von Weihnachtsgeld ist nur dann zulässig, wenn kein arbeitsvertraglicher oder tariflicher Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld besteht oder sich ein Anspruch darauf nicht aus der sogenannten „betrieblichen Übung“ ableiten lässt. Wichtig zu wissen: Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Besteht keine (tarif-) vertragliche Verpflichtung zur Zahlung, können Arbeitgeber die Inflationsprämie als „Weihnachtsgeld“ nutzen.
Die ausgezahlte Inflationsprämie gilt als Betriebsausgabe. Sie mindert den Gewinn und damit die Steuerbelastung des Unternehmens.
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Deutsche Handwerks Zeitung: So funktioniert die Inflationsausgleichsprämie - Übersicht und FAQ