Internet: Leitfaden zur Anbieterkennzeichnung
Zu jeder Homepage gehört auch ein Impressum. So weit, so gut. Aber welche Angaben müssen in einer Anbieterkennzeichnung unbedingt enthalten sein? Das Bundesjustizministerium hat den aktuellen Rechtsstand in einer Orientierungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zusammengestellt.
Der Leitfaden hilft Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt, ihre Anbieterkennzeichnung - auch Impressum genannt - nach den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) zu gestalten. Das Bundesjustizministerium weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Orientierungshilfe keine rechtliche Beratung ersetzen, wohl aber dazu beitragen könne, möglichst wenig Angriffsflächen für Abmahnungen zu bieten.
Da zurzeit noch zahlreiche Rechtsfragen offen sind, rät das Ministerium zur Vorsicht. Im Zweifelsfall sollte immer davon ausgangen werden, dass eine Anbieterkennzeichnungspflicht besteht. Wer nur wenige Angaben über das Unternehmen macht, tut sich möglicherweise keinen Gefallen. Als Faustregel für das Impressum gilt demnach: Machen Sie besser zu umfangreiche als zu knappe Angaben.
Bundesjustizministerium - Leitfaden Anbieterkennzeichnung
Weitere Hinweise für Praktiker
Die Wettbewerbszentrale hat auf ihrer Homepage einige praxisnahe Informationen zum Online-Handel zusammengestellt. Darunter einen Überblick über die Informationspflichten im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr und Hinweise zum Wettbewerbsrecht.
Checkliste Online-Handel
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat ebenfalls ein Merkblatt zur Impressumspflicht erstellt.
ZDH-Merkblatt
Ansprechpartnerin bei der Handwerkskammer Reutlingen ist Katharina Nopper, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, katharina.nopper[at]handwerk-bw.de.