Künstlersozialabgabe betrifft auch das Handwerk
Derzeit kontrollieren die Betriebsprüfer der Rentenversicherung die Abgaben zur Künstlersozialversicherung. Auch Handwerksbetriebe können betroffen sein, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen von Selbständigen in Anspruch nehmen.
Dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wurde zugesichert, dass die Rentenversicherung nur die wahrscheinlichen Verwerter in ihre Kontrollen einbezieht. Innerhalb der nächsten vier Jahre werden auf diese Weise bundesweit 280.000 Unternehmen, und damit weniger als 10 Prozent aller Unternehmen in Deutschland, zur Erfassung der Künstlersozialabgabe angeschrieben. Kleine Betriebe mit weniger als sechs Mitarbeitern werden in aller Regel nicht erfasst.
Erhält ein Handwerksunternehmen ein Schreiben der Rentenversicherung zur Feststellung der Abgabepflicht, sollte dieses beantwortet werden. Selbst dann, wenn keine abgabepflichtigen Entgelte gezahlt wurden. Erteilt das Unternehmen keine Auskunft, wird eine Schätzung vorgenommen. Bei kleinen Unternehmen kann diese deutlich über der tatsächlichen Abgabesumme liegen. Zudem können Bußgelder verhängt werden. Da insbesondere für die kleinen und mittleren Handwerksbetriebe die bürokratische Belastung durch die Abgabe in keinem Verhältnis zu den Erträgen der Künstlersozialkasse steht, setzt sich der ZDH für die Einführung einer Bagatellgrenze ein.
Abgabepflichtige Auftraggeber müssen Aufzeichnungen über die Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten führen und für fünf Jahre aufbewahren. Die Bemessungsgrundlage für die Verwerterabgabe ist bis zum 31. März des Folgejahres der Künstlersozialkasse zu melden. Diese teilt daraufhin im Abgabebescheid Höhe und Zahlungstermin der Abgabe mit. Bei ausbleibender Zahlung können Säumniszuschläge erhoben werden.
Wer ist abgabepflichtig?
Betriebe sind dann abgabepflichtig, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben. Um von einer regelmäßigen Tätigkeit zu sprechen, reicht es bereits aus, wenn jährlich wiederkehrend ein Auftrag vergeben wird.
Das Feld der abgabepflichtigen Tätigkeit ist groß. Für Handwerksunternehmen (und -organisationen) ist vor allem der Bereich der Eigenwerbung bzw. der Öffentlichkeitsarbeit von Relevanz. Darunter fällt beispielsweise das Gestalten von Anzeigen, Broschüren oder Internetseiten ebenso wie der Auftritt von Künstlern bei Firmenfeiern.
Auch bei der Erstellung von Geschäftsberichten und Mitgliederzeitschriften werden häufig selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt. Auf Entgelte für Fachreferenten bei Veranstaltungen ist in der Regel ebenfalls die Verwerterabgabe zu entrichten.
Die Abgabe ist auf Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten zu entrichten, unabhängig davon, ob diese in der Künstlersozialkasse versichert sind oder nicht. Unter selbständige Künstler fallen dabei auch Rentner, Studenten, Hausfrauen sowie Angestellte oder Beamte, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Nebentätigkeit erbringen.
Zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe zählen sowohl Honorare als auch Sachleistungen und Aufwendungen, wie Material- oder Telefonkosten, die in direktem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Umsatzsteuer, Reisekosten oder Bewirtungskosten. Auftraggeber sollten stets eine detaillierte Rechnung verlangen. Ansonsten behält sich die Künstlersozialkasse vor, den gesamten Rechnungsbetrag für die Abgabe zugrunde zu legen.
Weitere Informationen zur Verwerterabgabe in der Künstlersozialversicherung sind unter bei der Künstlersozialkasse sowie bei der Deutschen Rentenversicherung abrufbar.