Kurzarbeit und Auszubildende – Hinweise für die Praxis
In der Krise nutzen viele Unternehmen das Instrument Kurzarbeit. Doch wie ist das eigentlich bei Auszubildenden? Anders als bei Arbeitnehmern lässt der Gesetzgeber die Kurzarbeit von Lehrlingen nur in Ausnahmefällen zu.
Einen Grund liefert das Ausbildungsverhältnis selbst. Denn der Azubi schuldet seinem Ausbildungsbetrieb hauptsächlich keine Arbeitsleistung, sondern soll sich vorrangig dem Erwerb der Ausbildungsinhalte widmen. Und deshalb besteht zwischen der Auftragslage des Betriebes und dem Ausbildungsverhältnis kein unmittelbarer Zusammenhang. Mit anderen Worten: Wo nicht gearbeitet wird, kann auch nicht kurzgearbeitet werden.
Grundsätzlich ist das Unternehmen verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung auch während der Kurzarbeit fortzusetzen. Dazu gehören beispielsweise die Versetzungen in andere Abteilungen und das Umstellen der Ausbildungspläne bis hin zum Durchführen von Ausbildungsveranstaltungen. Darüber hinaus muss das Unternehmen sicher stellen, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht genügen kann.
Ausbildungsvergütung statt Kurzarbeitergeld
Auch beim Kurzarbeitergeld gelten für Auszubildende andere Regeln. Sie erhalten keine Leistungen von der Arbeitsagentur, sondern haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Ausbildungsvergütung. Die gesetzliche Mindestdauer beträgt sechs Wochen und kann durch Tarifvertrag oder Ausbildungsvertrag verlängert werden.
Ein letzter Punkt: Kurzarbeit im Unternehmen berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung der Ausbildungsverhältnisse. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausbildungsbetrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommt. Jedoch muss sich das Unternehmen in diesem Fall zunächst darum bemühen, einen anderen Ausbildungsbetrieb für die Auszubildenden zu finden.
Ausführliche Informationen enthält ein Rundschreiben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, das Sie hier herunterladen können.
Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Reutlingen ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de.