Mehrweg wird Pflicht – was Betriebe wissen müssen
Einweg oder Mehrweg? Diese Frage stellt sich demnächst in allen Betrieben, die Snacks oder Getränke zum Mitnehmen anbieten. Informationen zur Mehrwegangebotspflicht, die ab dem 1. Januar 2023 gilt, hat das Umweltministerium zusammengestellt.
Betroffen sind Letztvertreiber von Lebensmitteln (wie z.B. Bäckereien, der Einzelhandel, Kantinen, Mensen, Bistros, Imbisse, Cafés, Eiscafés und Restaurants), die Ware zum Mitnehmen (To-Go oder Fast Food) in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen bzw. Einweggetränkebechern anbieten. Sie müssen ihren Kunden nun wahlweise auch Mehrwegverpackungen anbieten.
Die Verpackung kann sich unterscheiden, nicht jedoch der Inhalt. Ob Einweg oder Mehrweg – die Menge bzw. das Volumen der Ware bleibt gleich, unabhängig davon für welche Verpackungsvariante der Kunde sich entscheidet.
Das Mehrwegangebot bei sogenannten „Serviceverpackungen“ soll dazu beitragen, das Müllaufkommen durch Einwegverpackungen zu reduzieren. Rechtliche Grundlage ist das 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz. Ab dem 1. Januar 2023 sind Betriebe verpflichtet, eine mehrfach benutzbare Alternative anzubieten.
Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz und der Mehrwegangebotspflicht:
Umweltministerium BW: Themenseite „Verpackungen“ mit FAQ
Umweltministerium BW: Merkblatt zur Mehrwegangebotspflicht
Themenseite „Verpackungsgesetz“
Ansprechpartnerin: Ines Bonnaire, Umweltberatung, Telefon 07121 2412-143, ines.bonnaire[at]hwk-reutlingen.de