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30.10.2023

Mindestvergütung für Azubis steigt

Zum 1. Januar 2024 steigt die gesetzliche Untergrenze für Ausbildungsvergütungen. Die Mindestvergütungen gelten für alle Ausbildungsverhältnisse, die im kommenden Jahr begonnen werden.

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung regelt die Untergrenzen für eine angemessene Vergütung in den einzelnen Ausbildungsjahren, und zwar in den Branchen, in denen keine tarfvertragliche Regelung besteht.

Ausgangspunkt ist das erste Ausbildungsjahr, der sogenannte Basiswert. Für die folgenden Jahre steigt die Vergütung in festgelegten Schritten um 18 Prozent im zweiten, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Der Basiswert ist ein Jahr gültig und gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die in einem Kalenderjahr begonnen werden. Für 2024 beträgt die Mindestvergütung

  • im ersten Ausbildungsjahr 649 Euro,
  • im zweiten Ausbildungsjahr 766 Euro,
  • im dritten Ausbildungsjahr 876 Euro und
  • im vierten Ausbildungsjahr 909 Euro.

Jährliche Fortschreibung der Mindestvergütungen

Mit der Verabschiedung des Gesetzes waren die Mindestausbildungsvergütungen für die Jahre 2020 bis 2023 festgelegt worden. Die Anpassung erfolgt jährlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Die Werte werden spätestens zum 1. November des laufenden Jahres bekannt gegeben. Der Mindestvergütungssatz wird aus dem dem rechnerischen Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden jeweils vorausgegangenen Kalenderjahre ermittelt.

Weitere Informationen

 Themenseite zur Mindestausbildungsvergütung

 Merkblatt für Betriebe – Mindestausbildungsvergütung (10/2023)

Ansprechpartner ist Karl-Heinz Goller, Ausbildungsabteilung, Telefon 07121 2412-261, karl-heinz.goller[at]hwk-reutlingen.de.